22.3362 · Motion · 2022-03-18
Justiz- und Polizeidepartement
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Botschaft über die Übernahme des Verbrechens der Aggression in das Schweizerische Strafgesetzbuch und das Militärstrafgesetz auszuarbeiten und dem Parlament zu unterbreiten.
Begründung
Das Römer Statut wurde auf der Revisionskonferenz 2010 in Kampala mit Blick auf eine Intensivierung des Kampfes gegen die Straffreiheit geändert. Dabei wurde unter anderem Artikel 8bis betreffend das Verbrechen der Aggression in das Statut aufgenommen.
Dieser Artikel definiert das Verbrechen der Aggression als die Planung, Vorbereitung, Auslösung oder Ausführung einer Handlung, die darin besteht, dass ein Staat Waffengewalt anwendet gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates. Solche Angriffshandlungen umfassen namentlich die Invasion, die militärische Besetzung oder gewaltsame Annexion und die Blockade der Häfen und Küsten, sofern diese Handlungen ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellen.
Auch wenn solche Verbrechen als Aggression eines Staates definiert sind, werden sie doch durch eine natürliche Person verantwortet, die in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln dieses Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
Im Jahr 2014 wurde dem Parlament die Botschaft vom 19. Februar 2014 zur Genehmigung der Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression und die Kriegsverbrechen (14.021) vorgelegt. Der entsprechende Bundesbeschluss ist am 20. März 2015 von den eidgenössischen Räten verabschiedet worden. Daraufhin hat die Schweiz am 10. September 2015 die Ratifikationsurkunde hinterlegt.
Im Jahr 2017 haben die Vertragsstaaten des Römer Statuts eine Resolution verabschiedet, die dem Internationalen Strafgerichtshof die Zuständigkeit für die Verfolgung von Verbrechen der Aggression überträgt; diese Zuständigkeit gilt seit dem 17. Juli 2018.
Dennoch hat die Schweiz das Verbrechen der Aggression nicht in das Schweizerische Strafgesetzbuch und das Militärstrafgesetz übernommen. In der Schweiz gibt es also keine innerstaatliche Zuständigkeit für die Verfolgung von Personen, die ein Verbrechen der Aggression verantworten. Für alle anderen Verbrechen, die im Römer Statut definiert werden, nämlich das Verbrechen des Völkermords, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Kriegsverbrechen, gibt es dagegen eine solche Zuständigkeit.
Die Änderung betreffend das Verbrechen der Aggression wurde von zahlreichen Staaten ratifiziert. Einige unter ihnen haben die Definition so in ihr innerstaatliches Recht übernommen, wie sie in Kampala verabschiedet wurde. Andere verfügten bereits über Gesetze, die das Verbrechen der Aggression unter Strafe stellen und die mit der Änderung des Römer Statuts übereinstimmen. Zudem gibt es weitere Staaten, die die Änderung des Römer Statuts noch nicht ratifiziert haben, aber schon über Gesetze verfügen, die das Verbrechen der Aggression unter Strafe stellen.
Die Schweiz muss jetzt handeln.
In der Tat stellt eine rasche Übernahme des Straftatbestands der Aggression durch die Schweiz eine wichtige Massnahme dar, um die nationale Gerichtsbarkeit dort zu stärken, wo es darum geht, dagegen anzukämpfen, dass die schwersten Verbrechen, die das Völkerrecht kennt, ungestraft bleiben.
Ausserdem verletzt die Schweiz den im Römer Statut festgehaltenen allgemeinen Grundsatz, dass der Internationale Strafgerichtshof die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit ergänzt (Präambel, Art. 1 und Art. 17), wenn sie nicht über die erforderlichen Instrumente verfügt, um Schweizer Staatsangehörige oder Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, gestützt auf ihr Landesrecht für das Verbrechen der Aggression strafrechtlich zu verfolgen. Der Bundesrat hat 2014 in seiner Botschaft übrigens eingeräumt, dass "[e]ine Konsequenz des Verzichts auf die nationale Umsetzung [auch ist], dass die Schweiz vermutlich nicht verhindern könnte, dass eine Schweizerin oder ein Schweizer für ein Verbrechen der Aggression vor dem Strafgerichtshof verantwortlich gemacht wird. Sie könnte ihr grundsätzliches Recht, die Strafverfolgung selbst durchzuführen, wohl [mangels einer entsprechenden Strafbestimmung] nicht wahrnehmen."
Schliesslich könnte die Schweiz ohne eine Übernahme des Verbrechens der Aggression in ihr eigenes Recht wahrscheinlich keinen Staaten Rechtshilfe gewähren, die das Verbrechen der Aggression in ihr Strafrecht übernommen haben (Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit).
Aus all diesen Gründen und angesichts der aktuellen internationalen politischen Lage ist es wichtig, dass die Schweiz das im Römer Statut definierte Verbrechen der Aggression in das Strafgesetzbuch und das Militärstrafgesetzbuch übernimmt.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.