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Keine überhöhten Entschädigungen für Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung

22.3866 · Motion · 2022-06-23

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, wonach die Entschädigung (inklusive 2. Säule und Nebenleistungen) von Geschäftsleitungsmitgliedern von Krankenversicherungen maximal 250 000 Franken pro Jahr beträgt. Für Verwaltungsratsmitglieder beträgt die maximale Entschädigung 50 000 Franken pro Jahr.

Eine Minderheit der Kommission (Silberschmidt, Dobler, Hess Lorenz, Humbel, Lohr, Mäder, Mettler, Nantermod, Sauter) beantragt, die Motion abzulehnen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat sich zur Frage einer Lohnobergrenze für Leitungsorgane von Krankenversicherern bereits im Rahmen des Postulates der sozialdemokratischen Fraktion vom 17. Juni 2016 (16.3617, "Die Entschädigungen der Krankenkassenmanagerinnen und -manager begrenzen") sowie der gleichlautenden Motion der sozialdemokratischen Fraktion von 2018 (18.3442) ablehnend geäussert.

Der Bundesrat hat für das Anliegen der Motion Verständnis und kann die kritische Haltung betreffend einiger sehr hohen Entschädigungen nachvollziehen. Jedoch handelt es sich bei den Krankenkassen nicht um Bundesbetriebe, sondern um privatrechtliche Unternehmen, welche vom Bund eine Bewilligung für die Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erhalten haben. Somit verfügen sie bei der Festlegung der Löhne über eine grosse Autonomie und die Errichtung einer Höchstgrenze würde einen grossen Eingriff in die Unternehmungsfreiheit darstellen. Auch ist zu bedenken, dass man mit einer solchen Regelung zwar den Lohnanteil für den OKP-Bereich beschränken könnte, nicht aber die Gesamtvergütung, welche sich aus einem OKP-Anteil und einem Anteil aus dem Zusatzversicherungsgeschäft zusammensetzt. Es würde wohl einfach zu einer Verlagerung der Kosten in die weiteren Geschäftsfelder (Angebote nach Versicherungsvertragsgesetz [Krankenzusatzversicherungen], Unfallversicherung, etc.) kommen.

Eine Deckelung der maximalen Entlohnung würde auch ein Novum in der Sozialversicherungslandschaft darstellen. Andere Sozialversicherungen (zum Beispiel Versicherer welche Angebote für die berufliche Vorsorge oder die Unfallversicherung anbieten) kennen eine solche Beschränkung der Maximallöhne nicht.

Mit der Einführung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12) und dem darin enthaltenen Artikel 21 werden die Versicherer verpflichtet, ihr Entschädigungssystem und die Entschädigungen der leitenden Organe sowie besonders des Präsidenten des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zu veröffentlichen. Mit dieser Vorgabe ist die Transparenz gewährleistet.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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