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22.4013 · Motion · 2022-09-27

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Bundesamt für Statistik verstarben 2021 neonatal (innert den ersten 28 Tagen) 167 Säuglinge, davon 139 innert den ersten 7 Tagen. Es ist unumstritten, dass beim Tod des neugeborenen Kindes der Mutterschutz gilt und diese sich von der Belastung der Schwangerschaft, der Niederkunft erholen, sich aber auch für die körperliche Rückbildung schonen kann. Beim Vater erlischt der Vaterschaftsurlaub (10 Tage innert den ersten 6 Monaten nach Geburt) beim Tod des Kindes. In einem solch schwierigen Moment, sollte ein Vater den Verlust verarbeiten dürfen. Sich unmittelbar nach dem Tod seines Kindes, Unterumständen noch im Spital, darum kümmern zu müssen, die Modalitäten der Abwesenheit mit seinem Arbeitgeber zu regeln, ist eine unnötig harte zusätzliche Belastung. Auch wenn der Vaterschaftsurlaub nicht mit dem Mutterschutz vergleichbar ist, so ist es aus Sicht der Motionärin richtig, dass beim neonatalen Tod der Vaterschaftsurlaub nicht erlischt.

Aus diesem Grund bittet die Motionärin den Bundesrat, das EOG zu ändern und Artikel 16j, Absatz 3 Bst. d zu streichen und ggf. weitere gesetzliche Anpassungen zu machen um das Anliegen zu erfüllen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat bereits in seinen Antworten auf die Motionen 21.3734 Gysin "Vaterschaftsurlaub auch beim Tod des ungeborenen Kindes" und 22.3125 Prezioso "Vaterschaftsurlaub beim Tod des Kindes gewähren" betont hat, ist er sich der schwierigen Situation bewusst, wenn Eltern mit dem Tod eines Kindes konfrontiert sind; der Vater bzw. der andere Elternteil ist von diesem sehr belastenden und traurigen Ereignis selbstverständlich ebenso betroffen.

Der am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Vaterschaftsurlaub soll eine ausgeglichenere Rollenverteilung des Paares ab Geburt des Kindes ermöglichen und dem Vater primär die Möglichkeit geben, sich in die veränderte Familiensituation mit dem Neugeborenen einzubringen und mit ihm eine Beziehung aufzubauen (18.441 pa. iv. Indirekter Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative. Bericht der SGK-S vom 15. April 2019, BBl 2019 3405, S. 3405). Der Mutterschaftsurlaub zielt ebenfalls darauf ab, dass sich die Mutter um das Neugeborene kümmern und die Mutter-Kind-Beziehung aufbauen kann, er dient der Mutter aber auch zur Erholung von den Anstrengungen der Schwangerschaft und den körperlichen Folgen der Geburt.

Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine unterschiedliche Regelung für die beiden Urlaube. Anders als bei der Mutterschaftsentschädigung endet der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung, wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt stirbt (Art. 16j Abs. 3 Bst. d Erwerbsersatzgesetz [EOG; SR 834.1]). Ein über die EO entschädigter Urlaub beim Tod eines Kindes ist in der Gesetzgebung aktuell nicht vorgesehen. Jedoch könnte allenfalls ein üblicher Urlaub nach Artikel 329 Absatz 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220) in Betracht kommen, oder eine Abwesenheit mit Lohnfortzahlungspflicht, sofern es sich um eine Arbeitsverhinderung handelt, deren Gründe in der Person des Arbeitnehmers liegen, und die anderen Voraussetzungen nach Artikel 324a OR erfüllt sind.

Zudem würde die in der Motion geforderte Änderung, die Vaterschaftsentschädigung bei neonatalem Tod des Kindes nicht einzustellen, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Vätern schaffen, deren Kind erst nach der ersten Lebensphase stirbt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Vaterschaftsurlaub soll bei neonatalem Tod nicht erlöschen | Lexipedia | Lexipedia