Höhere Strompreise für die Gemeinden und die Unternehmen des Service public. Für eine Rückkehr in die Grundversorgung
22.4062 · Motion · 2022-09-29
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen oder vorzuschlagen, die es den Gemeinden und den Unternehmen des Service public, die sich bei der Stromlieferung für den freien Markt entschieden haben, ermöglichen, in Bezug auf ihren eigenen Verbrauch in die Grundversorgung zurückzukehren. Diese Rückkehr sollte endgültig und an die Bedingung geknüpft sein, dass ein Beitrag geleistet wird, der die entstandenen Mehrkosten für die anderen Verbraucherinnen und Verbraucher in der Grundversorgung ausgleicht.
Begründung
Gewisse Gemeinden und Unternehmen des Service public haben sich bei der Stromlieferung für den freien Markt entschieden. Sie sehen sich heute mit massiven Preissteigerungen konfrontiert. Um die zusätzlichen Kosten zu finanzieren, könnten diese ihre Leistungen für die Bevölkerung abbauen oder ihre Leistungen zu höheren Preisen anbieten.
Die Angestellten des Mittelstands und der wirtschaftlich schwächeren Schichten trifft die Inflation mit voller Wucht, da insbesondere die unvermeidbaren Budgetposten betroffen sind (Krankenkassenprämien, Treibstoff, Heizung/Warmwasser, Miete usw.). Sie müssen sich auf einen starken und möglichst kostengünstigen Service public verlassen können, dies namentlich bei der familienergänzenden Kinderbetreuung und beim Verkehr.
Es ist daher dringend nötig, den Auswirkungen, die die Spekulation auf dem Strommarkt auf diese Grundleistungen hat, ein Ende zu setzen, indem den Gemeinden und den Unternehmen des Service public die Rückkehr in die Grundversorgung ermöglicht wird.
Diese Massnahme darf jedoch nicht auf Kosten der anderen Verbraucherinnen und Verbraucher erfolgen. Die Massnahmen, die in dieser Motion gefordert werden, müssen an einen Beitrag geknüpft sein, beispielsweise finanzieller Art oder in Form einer Senkung der kommunalen Steuern oder Gebühren. Diese Vergünstigung soll ausschliesslich Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Grundversorgung zugute kommen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Im Rahmen der Evaluation möglicher Massnahmen hat der Bundesrat am 2. November 2022 diverse Alternativen der Rückkehr in die Grundversorgung diskutiert. Er hat diese - wie andere Massnahmen auch - aufgrund von potenziellen Vollzugsproblemen und unerwünschten Nebenwirkungen verworfen. Grundlegendes Problem der Rückkehr in die Grundversorgung ist vor allem, dass in der kurzen Frist der zusätzliche Strom von den Versorgungsunternehmen kaum anders als zu Marktbedingungen beschafft werden kann. Die zusätzlichen Marktbeschaffungen können bei den EVU Liquiditätsprobleme verursachen, deren Refinanzierung über heterogene Eigentümerstrukturen (Kantone, Gemeinden) eine Herausforderung darstellen könnte. Nach Ansicht des Bundesrates ist es in erster Linie Aufgabe der Unternehmen mit den aktuell hohen Strompreisen umzugehen. Es bestehen weiterhin verschiedene privatwirtschaftliche Möglichkeiten, um die aktuellen Preisspitzen zu glätten. Bei einer Eingrenzung der Rückkehr auf Unternehmen im Service public stellen sich ausserdem Fragen zu Abgrenzungen und damit verbundenen Marktverzerrungen.
Als nicht realisierbar erachtet der Bundesrat die vorgeschlagene Kompensation von Strommehrkosten bestehender Grundversorgungskundinnen und -kunden durch die Senkung kommunaler Steuern oder Gebühren. Diese stehen in keinem direkten Bezug zu deren Stromkonsum. Eine Kompensation wäre deshalb weder rechtlich noch - mit verhältnismässigem Aufwand - vollzugsmässig umzusetzen.
Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass gemäss Praxis der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (EICom) der Grundsatz "einmal frei, immer frei" bereits heute im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) eine leichte Relativierung erfährt. Schliesst sich eine Verbrauchsstätte, die sich zuvor im freien Markt bewegt hat, einem ZEV mit Grundversorgung an, ist dies unter Vorbehalt eines offenkundigen Rechtsmissbrauchs zulässig. Diese Rechtsauffassung begründet sich dadurch, dass die Teilnahme an einem ZEV allen offensteht und ein ZEV, da er in seiner Gesamtheit als eine eigene Verbrauchsstätte (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Stromversorgungsverordnung [StromVV; SR 734.71]) anzusehen ist, auch Anspruch auf Grundversorgung hat. Wird ein ZEV gegründet, beginnt die Wahl zwischen der Grundversorgung und dem freien Markt gewissermassen von neuem. Der Bundesrat nimmt nun die besagte EICom-Praxis per 1. Januar 2023 explizit in der StromVV auf. Vorausgesetzt bleibt namentlich, dass die Anforderungen an die Bildung eines ZEV auch mit der Beteiligung der betreffenden Verbrauchsstätte gewahrt bleiben.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.