22.4361 · Interpellation · 2022-12-13
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Unter Doxing versteht man die bösartige Veröffentlichung persönlicher Informationen wie Adresse, berufliche Tätigkeit, Telefonnummer oder andere Identifikationsdaten einer Person im Internet. Sie hat zum Ziel, die Person und ihre Angehörigen sowohl in der virtuellen als auch in der realen Welt einer Verfolgung auszusetzen und zu einer orchestrierten Massenbelästigung aufzurufen. Eine solche öffentliche Treibjagd kann das Leben der Betroffenen ernsthaft gefährden und ruinieren.
Auch anderweitig kann Doxing als solide Grundlage für Wirtschaftsspionage oder einen Angriff auf eine Zielperson dienen, die nur aufgrund dieser Informationslage ausgeführt werden kann. Wie schnell heikle Daten im Internet auftauchen, zeigen etwa die Datenlecks "Collection #1-5", welche über 20 000 Daten von Mitarbeitenden Schweizer Behörden umfassen. Dies kann für Doxer genau das entscheidende Eintrittstor sein, etwa zur Belästigung und Verängstigung von RichterInnen, PolizistInnen, PolitikerInnen etc.
In den letzten Jahren haben Regierungen weltweit begonnen, Anti-Doxing-Gesetze zu erlassen oder vorzuschlagen. So haben der US-Bundesstaat Kentucky oder Hong Kong ein Anti-Doxing Gesetz verabschiedet. Deutschland hat im September 2021 das "Gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten" gemäss Paragraph 126a StGB verboten.
Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
1. Wie schätzt der Bundesrat die Gefahren, die von Doxing ausgehen, in der Schweiz ein? Wie verbreitet ist Doxing in der Schweiz?
2. Inwieweit ist Doxing durch unsere Gesetze erfasst? Gibt es bezüglich des Doxings gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
3. Welche Massnahmen empfiehlt der Bundesrat zum Schutz vor Doxing?
4. Welche Unterstützung steht Opfern von Doxing zur Verfügung?
Stellungnahme des Bundesrates
Zu 1: Im digitalen Raum stellt die Veröffentlichung von Informationen über eine Person wegen der unbeschränkten Zugänglichkeit und raschen Verbreitung eine Herausforderung dar. Besonderes Schädigungspotential besteht, wenn die betroffene Person damit einer Diffamierung, Verfolgung oder Belästigung ausgesetzt werden soll. Doxing kann die Belästigung von Individuen und Angriffe gegen sie virtuell wie real begünstigen. Eine systematische Forschung zu diesem Phänomen existiert für die Schweiz bislang nicht.
Zu 2 und 3: Im Zivilrecht wird die Privatsphäre durch den allgemeinen zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz geschützt. Artikel 28 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) gewährt dem in seiner Persönlichkeit widerrechtlich Verletzen Rechtschutz. Die Veröffentlichung privater Informationen ohne Einwilligung der betroffenen Person stellt in der Regel eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person kann zu ihrem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt hat, das Zivilgericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Die betroffene Person kann verlangen, dass eine bestehende Persönlichkeitsverletzung beseitigt oder eine drohende Persönlichkeitsverletzung verboten wird (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Auf diesem Weg kann sowohl das Löschen als auch das Sperren von rechtswidrig erlangten bzw. verbreiteten Inhalten im Internet angeordnet werden.
Alle Daten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, sind Personendaten. Als solche fallen sie unter das geltende Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) sowie unter das neue Bundesgesetz über den Datenschutz, das am 1. September 2023 in Kraft treten wird (nDSG; BBl 2020 7639). Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen (Art. 30 Abs. 2 nDSG bzw., mit einer etwas anderen Formulierung, Art. 13 DSG). Dabei ist festzuhalten, dass in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat (Art. 12 Abs. 3 DSG, Art. 30 Abs. 3 nDSG). Im Falle einer widerrechtlichen Verletzung der Persönlichkeit kann die betroffene Person insbesondere nach Artikel 28 und 28a ZGB vorgehen. Sie kann den Sachverhalt auch beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) anzeigen.
Der Bundesrat hat sich kürzlich mit einschüchterndem, belästigendem oder blossstellendem Verhalten im Internet beschäftigt. Solches kann Cybermobbing darstellen, wenn die betroffene Person durch wiederholte Handlungen beleidigt, schikaniert, gequält oder herabgesetzt werden soll. Im Bericht "Ergänzungen betreffend Cybermobbing im Strafgesetzbuch" vom 19. Oktober 2022 in Erfüllung des Postulats 21.3969 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ist er zur Auffassung gelangt, dass Cybermobbing verschiedene Tatbestände des Strafgesetzbuches (SR 311.0) erfüllen kann; erreichen Einzelhandlungen (auch Doxing) die Schwelle der geltenden Tatbestände nicht, könnte eine Übernahme der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in anderen Gebieten dazu führen, das Verhalten in seiner Gesamtheit zu würdigen und entsprechend zu bestrafen.
Das Postulat 22.3201 Bellaiche "Digitale Gewalt eindämmen", das auf entsprechenden Antrag des Bundesrates am 22. September 2022 vom Nationalrat angenommen worden ist, verlangt zudem Untersuchungen zu verschiedenen Formen sogenannter "digitaler Gewalt". Der Bundesrat wird sich im Rahmen des Berichts in Erfüllung dieses Postulats zu einem allfälligen Handlungsbedarf äussern.
Zu 4: Bereits heute kann eine Person, die der Ansicht ist, dass das DSG nicht eingehalten wurde, den Sachverhalt beim EDÖB anzeigen. Mit dem neuen Gesetz werden die Untersuchungs- und Interventionsbefugnisse des EDÖB gestärkt (Art. 49 nDSG).
Die Person kann unter bestimmten Bedingungen Unterstützung im Rahmen der Opferhilfe erhalten, die in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Wenn der Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale einer Straftat erfüllt und das Opfer unmittelbar und in einer gewissen Schwere in seiner Integrität, insbesondere auf psychischer Ebene, beeinträchtigt worden ist, können die verschiedenen Formen der Unterstützung gemäss dem Opferhilfegesetz (SR 312.5) in Betracht kommen. Wenn die Tat nicht unter das Strafrecht fällt, können sich die Betroffenen nach gängiger Praxis trotzdem an die Opferberatungsstellen wenden. Sie erhalten in der Regel Informationen über Handlungsmöglichkeiten und Verhaltensempfehlungen.
Antwort des Bundesrates.