22.4466 · Interpellation · 2022-12-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Verzinsung der Vermögen im Rahmen der beruflichen Vorsorge (BVG) ist eine der massgeblichsten Einfluss-Faktoren auf die Rentenhöhe. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen.
1. Trifft es zu, dass das überwiegend aktive Anlegen der Schweizer Vorsorgegelder seit 1998 rund 150 Milliarden Franken weniger Nettorendite erbrachte im Vergleich zu einer passiven Anlage mit 40 Prozent Aktienanteil wie beim Index Pictet-40?
2. Warum legen Schweizer Vorsorgeeinrichtungen nur 30 Prozent (Quelle: Swisscanto) des Vorsorgevermögens passiv an? (Zum Vergleich: Publica legt 70 Prozent passiv an; der Norwegische Staatsfonds legt 100 Prozent passiv an - Rendite im 10-Jahresschnitt: über 6 Prozent). Wie beurteilt dies die FINMA?
3. Trifft es zu, dass aktives Anlegen bis zu vier Mal höhere Gebühren generiert als passives Anlegen?
4. Hat die FINMA oder eine andere Behörde den Auftrag die Anlageergebnisse auf ihre Effizienz und Effektivität zu prüfen, respektive die Interessen der Versicherten zu schützen? Wenn nein, wieso nicht?
5. Wie wird sichergestellt, dass die erzielten Überschüsse korrekt (ohne dass verdeckte Gebühren an die Versicherer fliessen) ausgewiesen werden und an die Versicherten fliessen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Ein Vergleich der durchschnittlichen Entwicklung der Performance von Vorsorgeeinrichtungen gemäss Pensionskassenstatistik mit dem Pictet BVG 40 plus Index zeigt in der Tendenz, dass in guten Jahren der Pictet BVG 40 plus Index besser performt, während in ungünstigen Jahren die Vorsorgeeinrichtungen eine bessere Entwicklung aufweisen. Die Vorsorgeeinrichtungen sind demnach im Durchschnitt vorsichtiger investiert, zum Beispiel weisen sie einen höheren Anteil an Immobilien auf, welcher stabilisierend wirkt. In der langfristigen Betrachtung von Anfang 2006 bis Oktober 2022 lag die Performance des Pictet BVG 40 plus Index bei 2,94 Prozent, und die Performance der Vorsorgeeinrichtungen bei 2,80 Prozent.
Eine Nachbildung des Pictet BVG 40 plus Index würde sich in der Praxis aber nicht als angemessene Anlagestrategie für alle Vorsorgeeinrichtungen eignen, insbesondere nicht für solche mit stark eingeschränkter Risikofähigkeit. Vorsorgeeinrichtungen verteilen Teile ihrer Vermögensanlage auch auf Anlagekategorien, die vom Pictet BVG 40 plus Index nicht erfasst werden. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen mit ihrer Vermögensanlage nicht nur einen marktkonformen Ertrag anstreben, sondern auch Liquidität, Risikoverteilung und Sicherheit gewährleisten.
2. Die offiziellen Statistiken des Bundes unterscheiden weder nach aktivem oder passivem Anlagestil noch äussern sie sich zu den Beweggründen, die zu unterschiedlichen Anlagestilen führen. Die Anlagevorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) beziehungsweise der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; 831.441.1) lassen grundsätzlich beide Anlagestile zu. Die entsprechende Wahl liegt in der alleinigen Verantwortung des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung, das auch die Verantwortung trägt für die Vermögensanlage und die Leistungen. Die Abgrenzung von aktiv zu passiv ist zudem im institutionellen Bereich nicht immer eindeutig, so existieren zum Bespiel aktive Strategien, welche mit passiven Indexfonds umgesetzt werden. Auch sind aktive und passive Strategien nicht überall gleich sinnvoll. Gerade in den kostenmässig teuren alternativen Anlagen wird oft aktiv investiert, während bei breit diversifizierten Aktienindizes passive Strategien bevorzugt werden. Entscheidend für die Höhe der Vermögensverwaltungskosten ist demnach oft weniger das Verhältnis zwischen aktiven und passiven Investments, sondern die Vermögensallokation, insbesondere der Anteil an alternativen Anlagen.
3. Wenn man von der Prämisse ausgeht, dass die Kosten den Aufwand widerspiegeln, dürften aktiv verwaltete Portfolios grundsätzlich teurer sein als passiv verwaltete. Es existieren aber keine offiziellen Statistiken zu den Kosten- und Renditeunterschieden einzelner Anlagestile.
4. Die BVG-Aufsichtsbehörden sind zuständig für die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen; die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) ist unter anderem zuständig für die Aufsicht über einerseits die Versicherungsunternehmen und die von diesen den Vorsorgeeinrichtungen gewährten Rückdeckung und andererseits über die Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen, die Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen verwalten. Die BVG-Aufsichtsbehörden prüfen die Vermögensanlage auf ihre Rechtmässigkeit hin. Solange sich die Vorsorgeeinrichtungen in dem durch Gesetz und Verordnung definierten Rahmen bewegen, werden die Anlageergebnisse grundsätzlich nicht infrage gestellt. Die Aufsichtsbehörde hat einzugreifen, wenn das Vorsorgevermögen nicht zweckgemäss verwendet wird, also zum Beispiel bei einer Investition in ein Schneeballsystem. Die Verantwortung für die Vermögensanlage liegt beim obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung. Dieses setzt sich paritätisch aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen, die beide dasselbe Interesse an einer effektiven und effizienten Durchführung der Vermögensanlage haben.
Die FINMA hat nicht den Auftrag, die Anlageergebnisse der Versicherungsunternehmen oder der von den Vorsorgeeinrichtungen mandatierten Unternehmen, die zur Verwaltung von Kollektivvermögen berechtigt sind (insb. Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen), auf ihre Effizienz und Effektivität hin zu prüfen, da sich ihr Auftrag auf die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen beschränkt. Jedoch kann eine ineffektive Anlagepolitik ein Hinweis auf die Nichteinhaltung allgemeinerer regulatorischer Anforderungen (z. B. Risikomanagement, Governance, Sorgfalts- und Treuepflichten) sein. In derartigen Fällen käme es zu weiteren Aufsichtstätigkeiten (wie z. B. Aufsichtsdialog, Vor-Ort-Prüfung).
5. Im Geschäft der beruflichen Vorsorge der Lebensversicherungsgesellschaften genehmigt die FINMA die Tarife und die allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die darauf beruhenden Prämien dürfen weder missbräuchlich sein, noch dürfen sie die Solvenz der Gesellschaft gefährden. Versicherungsunternehmen müssen für rückgedeckte Verträge (Ausnahme: Stop-Loss-Verträge) der beruflichen Vorsorge, die keine vertraglich vereinbarte Überschussbeteiligung haben, die Ausschüttungsquote von 90 Prozent einhalten. Diese Mindestquote legt den Mindestbetrag fest, der dem Überschussfonds zugewiesen werden muss. Diese zugewiesen Beträge müssen spätestens innert 5 Jahren den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zugeteilt werden. Die Zuteilung der Überschüsse wird in einem Überschussplan beschrieben, der allerdings nicht durch die FINMA zu genehmigen ist.
Die Werte der Betriebsrechnung, inklusive des Nachweises der Einhaltung der Mindestquote, die der Genehmigungspflicht untersteht, werden jährlich veröffentlicht.
Antwort des Bundesrates.