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22.7412 · Fragestunde. Frage · 2022-06-01

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Die GPK-S kommunizierte am 30. Mai 2022 den Bericht zur Transformation der EZV in das BAZG. Die Kritikpunkte waren harsch. Der Bundesrat hat bis im September Zeit Stellung dazu zu nehmen.

Welche kurzfristigen Massnahmen ergreift der Bundesrat um sicherzustellen, dass die zivilen Zollbeamtinnen und -beamten vor dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision weder Waffe noch Uniform tragen?

Stellungnahme des Bundesrates

Alle im Direktionsbereich Operationen (Zoll und Grenzwachtkorps) tätigen Mitarbeitenden des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit tragen Uniform. Zöllnerinnen und Zöllner tragen im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit bereits seit Jahren Dienstkleider resp. Uniformen. Die rechtliche Basis findet sich in den Artikeln 18 und 21 des Bundespersonalgesetzes, Artikel 70 der Bundespersonalverordnung und Artikel 12 des Zwangsanwendungsgesetzes. Personal des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit ausserhalb des Grenzwachtkorps kann gemäss Artikel 228 der Zollverordnung für die dort geregelten Zwecke bewaffnet werden. Die Mitarbeitenden der Zollfahndung wurden gestützt auf diese Grundlage bewaffnet. Eine über Artikel 228 der Zollverordnung hinausgehende Bewaffnung ist bis zum Inkrafttreten des neuen Zollrechts ausgeschlossen. Innerhalb des Direktionsbereichs Operationen tragen neben den Angehörigen des Grenzwachtkorps heute nur einzelne dafür ausgebildete Führungspersonen eine Waffe und keine Zollfachleute.

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