23.3091 · Interpellation · 2023-03-08
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Ich frage den Bundesrat:
1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG, Art. 5) durch die Begrenzung der Provision auf 12 Prozent bzw. 10 Prozent zulasten der Models den internationalen Modelagenturen die Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz verwehrt? Wenn ja, aus welchen Gründen werden diese Grenzwerte in der Verordnung beibehalten?
2. Hält es der Bundesrat für plausibel, dass es derzeit Agenturen gibt, die die Schweizer Gesetzgebung umgehen, um der internationalen Praxis zu entsprechen?
3. Hat der Bundesrat die wirtschaftliche Bedeutung und das Beschäftigungspotenzial internationaler Modelagenturen, die sich in der Schweiz niederlassen könnten, abgeschätzt?
4. Ist der Bundesrat bereit, eine Änderung der Verordnung in Betracht zu ziehen und es international tätigen Agenturen zu ermöglichen, sich in der Schweiz niederzulassen?
5. Findet bei der Vermittlung von ausländischen Models im Ausland durch eine in der Schweiz ansässige Modelagentur die GebV-AVG Anwendung?
Begründung
Die Praxis und die Bedingungen der Personalvermittlung im Modebereich folgen einem internationalen Standard. Die Tätigkeit wird von sogenannten "Modelagenturen" ausgeübt, an die sich die Kundschaft wenden kann, um Models für einen bestimmten (oft sehr begrenzten) Zeitraum zu engagieren. Die Modelagenturen fungieren als Vermittler zwischen den Models und den Endkundinnen und Endkunden und suchen konkret nach Beschäftigungsmöglichkeiten.
Gemäss der internationalen Vergütungspraxis - die zwar nicht verbindlich ist, aber von den grossen Agenturen des Sektors vorgegeben wird - erhält die Modelagentur eine Vergütung, die sich aus Provisionen zulasten der Kundinnen und Kunden in Höhe von 20 Prozent des Vertragswerts und Provisionen zulasten des Models im Umfang von weiteren rund 20 Prozent zusammensetzt.
In der Schweiz kollidiert diese Praxis der Modelagenturen mit der Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG). Nach deren Artikel 5 (Vermittlungsprovision zulasten von Fotomodellen und Mannequins) darf die Provision höchstens 12 Prozent für die Vermittlung von Einsätzen mit einer Dauer von weniger als sechs Arbeitstagen bzw. 10 Prozent für die Vermittlung von länger dauernden Einsätzen betragen. Dies verunmöglicht es den grossen Modelagenturen praktisch, in der Schweiz tätig zu sein, und entzieht der Wirtschaft des Sektors damit Wertschöpfung. Für den Bereich der Modelvermittlung ist auch der mögliche Zweck von Artikel 5 GebV-AVG, in Anwendung des Arbeitsvermittlungsgesetzes das Personal zu schützen, schwer zu begründen. Denn die zu vermittelnden Models suchen ohnehin keine Festanstellung bei den Modehäusern, sondern sind freiberuflich tätig.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die private Arbeitsvermittlung ist in der Schweiz nur bewilligten und in der Schweiz ansässigen Betrieben vorbehalten. Ausländische Betriebe dürfen ohne eine Begründung eines Sitzes in der Schweiz nicht tätig sein. Das Arbeitsver-mittlungsgesetz (AVG; SR 823.11) bezweckt den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche die private oder die öffentliche Arbeitsvermittlung oder den Personalverleih in Anspruch nehmen. Die Modeltätigkeit fällt auch darunter. Die Festsetzung der Vermittlungsprovision dient eben diesem Schutz der Models. Eine Anpassung der Provision nach Artikel 5 der Gebührenverordnung AVG (GebV-AVG; SR 823.113) bedarf einer Anpassung der Verordnung. Eine solche ist nicht vorgesehen und würde nichts an der Tatsache ändern, dass die Vermittlung vom Ausland in die Schweiz nicht zulässig ist.
2. Beabsichtigt eine Agentur in der Schweiz tätig zu sein, benötigt sie eine Bewilligung, welche vom Kanton ausgestellt wird. Bei grenzüberschreitender Arbeitsvermittlung ist zusätzlich eine eidgenössische, vom SECO erteilte Bewilligung notwendig. Im Bewilligungsverfahren werden die Vertragsdokumente der Agenturen auf Konformität mit dem AVG, der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV; SR 823.111), sowie der GebV-AVG hin geprüft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Agenturen vereinzelt die Vorgaben des AVG nicht einhalten. Bei leichten Verstössen gegen das AVG werden die Betriebe verwarnt und aufgefordert, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen; bei schwerwiegender oder wiederholter Missachtung des AVG wird die Bewilligung entzogen.
3. Das Beschäftigungspotenzial von Models in der Schweiz dürfte marginal sein, zumal es sich bei der Tätigkeit als Model um jeweils kurze, meist tageweise Beschäftigungen handelt.
4. Es besteht keine Notwendigkeit, die GebV-AVG anzupassen. Ausländische Agenturen haben bereits heute die Möglichkeit, sich in der Schweiz niederzulassen. Auch macht die GebV-AVG ausschliesslich Vorgaben hinsichtlich der Vermittlungsprovision, welche die Agentur maximal von Models verlangen darf. Hingegen schreibt sie nicht vor, wieviel Provision die Agenturen gegenüber Kunden geltend machen können. Hier sind sie in der Preisgestaltung völlig frei.
5. Ja, die Agentur hat Sitz in der Schweiz; dadurch besteht ein Bezug zur Schweiz und bewilligte Agenturen müssen sämtliche Bestimmungen des AVG und der Ausführungsvorschriften beachten und einhalten.
Antwort des Bundesrates.