Führerprüfungen, Anpassung der Verkehrszulassungsverordnung. Expertinnen und Experten müssen über die gleichen Pedale wie Fahrschülerinnen und Fahrschüler verfügen
23.3189 · Motion · 2023-03-15
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Anhang 12 Ziffer V der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) folgendermassen anzupassen:
Kategorie B: Ein Motorwagen der Kategorie B, der eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h erreicht.
Der Experte muss über die gleichen Pedale wie der Fahrschüler verfügen, und das Fahrzeug muss mit zusätzlichen Rückspiegeln ausgestattet sein, damit der Sichtwinkel des Experten mit jenem des Fahrschülers vergleichbar ist.
Begründung
Damit die Führerprüfungen für alle gut verlaufen, sollte das Prüfungsauto mit Doppelpedalen ausgestattet sein. Damit könnten die Prüfungen fairer gestaltet werden, insbesondere, was die Prüfungsstrecken anbelangt. Um die Fähigkeiten von Fahrschülerinnen und Fahrschülern richtig zu beurteilen, müssen Expertinnen und Experten eine Prüfungsstrecke mit bestimmten Schwierigkeiten im Strassenverkehr vorschlagen. Doppelpedale ermöglichen Expertinnen und Experten, Fahrfehler von Schülerinnen und Schülern schnell zu korrigieren. Ohne diese Pedale werden Expertinnen und Experten aus Sicherheitsgründen eine einfachere Prüfungsstrecke wählen. Aus diesen Gründen, aber auch im Interesse der Sicherheit aller Führerprüfungen, wäre es angebracht, Anhang 12 Ziffer V der VZV wie in dieser Motion gefordert zu ändern.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Den Inhalt, den Ablauf und die Beurteilung der praktischen Führerprüfung geben der Anhang 12 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) und die Richtlinien Nr. 7 "Abnahme von Führerprüfungen" der Vereinigung der Strassenverkehrsämter asa schweizweit für alle Strassenverkehrsämter vor. Die Prüfung wird somit einheitlich und unabhängig von der Ausrüstung des Fahrzeuges durchgeführt und bewertet.
Die Verkehrsexpertinnen und Verkehrsexperten sind während der Prüfungsfahrt in der Lage, frühzeitig festzustellen, ob eine Kandidatin oder ein Kandidat einen Ausbildungsstand hat, der eine sichere Prüfungsfahrt ermöglicht. Ist dies nicht der Fall, dürfen sie die praktische Führerprüfung jederzeit abbrechen (Anh. 12 Ziff. VII. 1 VZV).
Dürfte die praktische Führerprüfung nur noch mit Fahrzeugen absolviert werden, die - wie Fahrschulfahrzeuge - mit Doppelpedalen und zusätzlichen Rückspiegeln ausgerüstet sein müssen, käme dies einem faktischen Fahrschulobligatorium gleich.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.