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23.401 · Parlamentarische Initiative · 2023-01-24

Parlament

Erledigt

Wortlaut

I.

Das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1996 wird wie folgt geändert:

Art. 18

3 Die Nichtwiederausfuhr-Erklärung wird hinfällig, wenn feststeht, dass die Wiederausfuhr des Kriegsmaterials an die Ukraine im Zusammenhang mit dem russisch-ukrainischen Krieg erfolgt.

II.

1. Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]6). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

2. Es tritt am 01.05.2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

3. Mit der Zustimmung beider Räte kann die Gültigkeit dieses Gesetzes um zwei Jahre verlängert werden.

Eine Minderheit (Fivaz, Addor, Andrey, de Quattro, Fridez, Heimgartner, Hess Erich, Hurter Thomas, Schlatter, Tuena, Walliser, Zuberbühler) beantragt, der Initiative keine Folge zu geben.

Begründung

Zahlreiche Länder haben ein Gesuch an den Bundesrat auf Bewilligung der Wiederausfuhr von in der Schweiz gekauftem Kriegsmaterial an die Ukraine gestellt. Bis anhin hat der Bundesrat diese Gesuche stets abgelehnt. Er verweist dabei auf die erst kürzlich beschlossene Verschärfung des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial sowie auf neutralitätsrechtliche Aspekte. Diese ablehnende Haltung hat der Schweiz international viel Kritik eingebracht und es droht mitunter die Problematik, dass die Schweiz in einem westlichen Wertebündnis nicht mehr als verlässliche Partnerin wahrgenommen wird.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Fragen, ob für die Schweiz ein Ausweg aus dieser schwierigen Situation besteht. Eine grundlegende Lockerung der Wiederausfuhrregeln im KMG, wie dies von verschiedenen Seiten gefordert wird, scheint demokratiepolitisch heikel. Denn erst vor kurzem hat das Parlament eine Verschärfung beschlossen, was zum Rückzug einer Volksinitiative führte. Im Rahmen dieser Debatte war allerdings allen Seiten klar, insbesondere auch den Initiantinnen und Initianten der Volksinitiative, dass es unvorhersehbare Situationen geben kann, die von der Schweiz ein pragmatisches Vorgehen abverlangen könnten. Mit Blick auf den Ukrainekrieg scheint dies zweifelsohne gegeben. Die Ukraine wurde von Russland völkerrechtswidrig angegriffen und verteidigt nun Werte, wie sie auch von der Schweiz gelebt und im internationalen Kontext stets eingefordert werden.

In diesem Sinne ist der vorliegende Antrag zu verstehen. Es soll verhindert werden, dass die Schweiz erst kürzlich verabschiedete Regelungen, die im Zusammenhang mit einer Volksinitiative stehen, wieder ändert und gleichzeitig sollen der Schweiz Handlungsoptionen eröffnet werden, um im westlichen Wertebündnis einen Beitrag für die Ukraine leisten zu können. Es geht vorliegend einzig darum, eine vorübergehende und klar befristete Anpassung bei den Wiederausfuhrregelungen vorzunehmen, um der Ukraine im Krieg gegen Russland beizustehen.

Neutralitätsrechtliche Bedenken kann man entgegnen, dass die Schweiz selbst keine Waffen direkt an die Ukraine liefert und damit das Neutralitätsrecht nicht verletzt. Viel eher liegt ein allfälliger Entscheid bei Ländern, die in der Schweiz Kriegsmaterial bezogen haben. Die Nichtwiederausfuhrerklärung würde automatisch hinfällig, sofern und einzig dann, wenn es sich Wiederausfuhren an die Ukraine handelt. In diesem Zusammenhang gilt es zudem festzuhalten, dass dies alles demokratische Länder sind, die ihrerseits einen Entscheid wohl überlegt treffen müssen.