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23.4195

23.4195 · Motion · 2023-09-28

Departement des Innern

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt die nötigen gesetzlichen Grundlagen sowie einen Massnahmenplan vorzulegen, um Organisationen, wie (Landes-)Kirchen, Schule und Vereine, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, zu verpflichten, standardisierte, verbindliche und dem Gefährdungspotential angepasstes Schutzkonzepte zur Prävention von sexuellem, physischem und psychischem Missbrauch einzuführen, anzuwenden und ein Controlling zu garantieren.

Begründung

Die Schweiz hat sich unter anderem mit der Annahme der UNO-Kinderrechtskonvention rechtlich dazu verpflichtet, die Rechte und den Schutz von Kindern zu gewährleisten und die nötigen Massnahmen dazu zu ergreifen.

Im Bereich der sexuellen und physischen Integrität zeigen die jüngsten Beispiele, dass dies in einigen Organisationen zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewährleistet ist. So gibt es neben schockierenden Berichten von sexualisierter, physischer und psychischer Gewalt an Kindern und Jugendlichen in der katholischen Kirche auch weitere Enthüllungen rund um Gewalt in diversen Sportvereinen, zum Beispiel im Leistungssport oder im Ausbildungsbereich von Ballettschulen.

Dafür sind unter anderem die von Expertinnen und Experten geforderten national verbindlichen, wirksamen Schutzkonzepte einzuführen, welche sicherstellen, dass die oben genannten Institutionen die Angebote für Kinder und junge Erwachsene betreiben, zu sicheren Orten werden und das Risiko minimiert wird, dass Kinder und junge Erwachsene Opfer von Übergriffen werden.

Massnahmen im Präventions-, Wissen-, Risiko-, Personal-, Melde- und Krisenmanagement müssen professionell ausgerichtet und konkretisiert werden. Organisationen müssen verpflichtet werden, die Verantwortung zu übernehmen, und dafür ein Investment in die Struktur- und Prozessqualität und die professionelle Begleitung durch Fachleute zu tätigen. Der Bundesrat zeigt auf, wie entsprechende Begleitangebote gefördert werden können.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Auch aus Sicht des Bundesrates ist es unabdingbar, dass alle betroffenen Akteurinnen und Akteure ihre Pflicht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen wahrnehmen und effektive Massnahmen zur Missbrauchsprävention und -bekämpfung implementieren. Für das Kirchen- und für das Schulwesen sind gemäss Artikel 72 Absatz 1 und 62 Absatz 1 der Bundesverfassung die Kantone zuständig. Vereinen kann der Bund Vorgaben zur Missbrauchsprävention und -bekämpfung machen, wenn er sie gestützt auf das Subventionsrecht unterstützt. So erhalten Sportorganisationen künftig nur noch dann Finanzhilfen, wenn sie wirksame Massnahmen ergreifen, um Fehlverhalten, Missstände sowie Unfälle und Verletzungen zu verhindern und Prinzipien der Ethik-Charta des Schweizer Sports umzusetzen. Swiss Olympic, als Dachverband des Schweizer Sports, muss gemäss Artikel 72d der revidierten Sportförderungsverordnung (SR 415.01) entsprechend auch Vorgaben machen, um den physischen und psychischen Missbrauch bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern. In diesem Zusammenhang unterstützt der Bund auch die Stiftung Swiss Sport Integrity mit namhaften Beiträgen. Die Stiftung nimmt als unabhängige Organisation Meldungen über Missstände und Ethikverstösse im Schweizer Sport, so auch über Vorfälle psychischer und physischer Gewalt, entgegen und führt entsprechende Untersuchungen durch. Sie kann der Disziplinarkammer des Schweizer Sports Sanktionen beantragen und selbst vorläufige Massnahmen aussprechen. Auch bei der Förderung der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Kultur ist der Bund daran zu prüfen, wie die Bemühungen zur Prävention und Bekämpfung von Missbrauch verstärkt werden können. Darüber hinaus richtet der Bund Finanzhilfen aus an die Vereine LIMITA und ESPAS, die Organisationen und Institutionen, die mit Kindern arbeiten, bei der Entwicklung von Schutzkonzepten begleiten. Auf Bundesebene gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die alle in der Motion genannten Akteurinnen und Akeure zu entsprechenden Massnahmen verpflichten, ist nur gestützt auf eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage möglich. Aufgrund der eingeschränkten verfassungsmässigen Befugnisse des Bundes in erwähnten Bereichen beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Angesichts der Wichtigkeit des Themas ist der Bundesrat indessen bereit, im Rahmen eines Berichts vertiefter zu prüfen, welche erfolgsversprechenden Strategien und Alternativen bestehen, um dem Anliegen der Motion am besten zu entsprechen. Sollte die Motion im Erstrat angenommen werden, wird der Bundesrat im Zweitrat den Antrag auf Umwandlung in einen Prüfauftrag stellen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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