Einsatz von Ersatzmassnahmen bei Neuentwicklungen am Beispiel von bargeldlosen Billettautomaten
23.4223 · Interpellation · 2023-09-28
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Im Rahmen der Wintersession im vergangenen Jahr wurde die Frage 22.7845 eingereicht. Dabei wurde dem Bundesrat die Frage gestellt, wie sich dieser dazu positioniert, dass im städtischen Nahverkehr immer häufiger bargeldlose Billettautomaten eingesetzt werden, welche von Menschen mit Sehbehinderung nicht autonom bedienbar sind.
Die Antwort des Bundesrates ist nicht zufriedenstellend und geht nur punktuell auf die geschilderte Problematik ein. Aus diesem Grund sollen die offenen Fragen im Rahmen dieser Interpellation beantwortet werden.
Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass bei neu entwickelten Lösungen für Billettautomaten und Entwerter in erster Linie die Artikel 8 Absatz 1 der VAböV erfüllt werden muss?
Wurde im Zusammenhang mit bargeldlosen Billettautomaten im städtischen Nahverkehr die Verhältnismässigkeit überprüft, so dass der Einsatz von Ersatzmassnahmen gerechtfertigt ist?
Wie hoch ist der prozentuale Anteil an Transportunternehmen im städtischen Nahverkehr, welche Relief- und Brailleschrift für taktil erkennbare Informationen einsetzen?
Wird die Antwort des Bundesrates auf die Frage 22.7845 richtig interpretiert, wenn davon ausgegangen wird, dass es sich im Fall des 4-Quadranten-Modus, nach Erachten des Bundesrates, um eine verhältnismässige Lösung handelt, damit Menschen mit Sehbehinderung autonom bargeldlose Billettautomaten im städtischen Nahverkehr nutzen können?
Falls die Frage 5 mit ja beantwortet wird, ist der 4-Quadranten-Modus also ein pragmatisches und verhältnismässiges Mittel, um Billettautomaten und deren wichtigste Angebote im städtischen Nahverkehr für Menschen mit Sehbehinderung zugänglich zu machen? Ist der Bundesrat der Meinung, dass dieser Lösungsansatz bei Neubeschaffungen verpflichtend berücksichtigt werden muss? Wenn ja: Wie und nach welchen Standards, neben einer integrierten Sprachausgabe, soll dies konkret umgesetzt werden?
Ist der Bundesrat der Meinung, dass bei Neuentwicklungen das BehiG und die VAböV prioritär eingehalten werden müssen und angemessene Ersatzlösungen erst eingesetzt werden dürfen, wenn keine verhältnismässigen Lösungen gefunden werden?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Neue Fahrzeuge, Einrichtungen, Kundeninformations- sowie Billettbezugssysteme müssen die bundesrechtlichen Bestimmungen erfüllen. Dies trifft auch für die Billettautomaten und Entwerter zu, die gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV; SR 151.342) durch Menschen mit Beeinträchtigung bedienbar sein müssen. Ist dies für einzelne Personengruppen nicht gewährleistet, so müssen ihnen gemäss dieser Bestimmung angemessene Ersatzlösungen angeboten werden. 2. Billettautomaten unterliegen nicht einer bundesrechtlichen Zulassungspflicht. Die Prüfung und Sicherstellung der Vereinbarkeit von Billettautomaten mit dem Bundesrecht liegt in der Verantwortung der konzessionierten Transportunternehmen. 3. Eine solche Erhebung ist dem Bundesrat nicht bekannt. Hingegen ist ihm bekannt, dass die heutigen Billettautomaten entweder den in der Frage 5 erwähnten 4-Quadranten-Modus aufweisen, bei dem anhand der vier Bildschirm-Ecken eine taktile Ertastbarkeit besteht, oder dass sie Informationen in Relief- oder Brailleschrift enthalten, die eine Gratis-Telefonnummer sowie eine Gerätenummer aufführen. Mit dieser Massnahme lassen sich beispielsweise bei den Billettautomaten von SBB, Zürcher Verkehrsverbund und Rhätischer Bahn fernbedient durch das Unternehmenspersonal die von der sehbehinderten Person gewünschten Billette direkt am Automat auswählen. 4./ 5./ 6. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass neue Billettautomaten kein geringeres Qualitätsniveau als die bestehenden Geräte in Bezug auf die Benutzbarkeit für Menschen mit Beeinträchtigung aufweisen sollen. Das heisst, dass aus Sicht des Bundesrats neue Billettautomaten entweder den 4-Quadranten-Modus bzw. eine adäquate Lösung oder die erwähnte Benutzbarkeit durch Personal-Fernbedienung aufweisen sollen. Da der 4-Quadranten-Modus nicht alle auf dem Gerät abrufbaren Angebote abdecken kann, ist für die übrigen Angebote eine Ersatzlösung, zum Beispiel per Smartphone, notwendig.