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24.1006 · Anfrage · 2024-03-12

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

KORA hat für das Forschungsprojekt «Wolves and Cattle» im Herbst 2023 intensive Versuche unternommen, im Kanton Waadt einige Wölfe Sender zu markieren. Allerdings tappte während 44 Nächten kein einziges der Raubtiere in die aufgestellten Tretfallen. Der Zwischenbericht liegt seit 20.12.2023 vor: https://www.kora.ch/de/aktuell/projektupdate-fuer-ein-konfliktarmes-zusammenleben-von-woelfen-und-rinderhaltenden-645

Gerne ersuche ich den Bundesrat, mir dazu nachfolgende Anfragen zu beantworten:

  1. Welche Raumnutzung haben die besenderten Wölfe in Quadratkilometer?

  2. Sind alle Trackingkarten der besenderten Wölfe einzusehen?

  3. Welche Auffälligkeiten gab es bisher bei den erstellten Trackingkarten?

  4. Sie die besenderten Wölfe territorial?

  5. Was kostet jeder besenderte Wolf?

  6. Was hat die komplette Besenderungs-Aktion bisher gekostet?
    (Ausbildung, Fang und Monitoring)

  7. Für das Wolfsmonitoring ist KORA & Wildhut zuständig. Welche gesetzliche Genehmigungsgrundlage liegt dort vor, eine Fanggenehmigung für Wolfsforschung zu nutzen?

  8. Sind die dort zum Wolfsfang eingesetzten Softcatchfallen im Schweizer Tierschutzgesetz für KORA & Wildhut erlaubt?

  9. Hat es bisher Verletzung an Wölfen bei Fangaktionen gegeben? Wenn ja, welche Details gibt es dazu?

  10. Sind die GPS-Trackingsdaten der besenderten Wölfe für Sachverständige der Politik verfolgbar?

  11. Wer genau hat die Verfügungsgewalt zur NOT-Halsbandlösung der besenderten Wölfe?

Stellungnahme des Bundesrates

1) und 3) Für das Forschungsprojekt der Stiftung KORA wurde am 6. März 2024 ein weiblicher Wolf gefangen und mit einem GPS-Sender versehen. Da die Überwachung der Wölfin erst vor Kurzem begonnen hat, können noch keine Aussagen zur Grösse ihres Territoriums gemacht werden. Die GPS-Daten ermöglichen, ein Einzeltier oder ein Rudel zu beobachten, und geben Aufschluss über deren Wanderbewegungen oder zum Territorium, das ein Rudel besetzt. Des Weiteren liefern sie Erkenntnisse über das arttypische Verhalten oder zu anderen interessanten Aspekten in Bezug auf die Biologie oder das Monitoring dieser Art. 2) und 10) Die GPS-Daten der Halsbänder sind Eigentum des Kantons und können über das Bundesamt für Umwelt (BAFU) als Aufsichtsbehörde abgefragt werden. Im vorliegenden Fall erfolgte die Besenderung des Wolfes im Rahmen des vom Kanton bewilligten Projekts «Wolves and Cattle» der Stiftung KORA. Deshalb hat auch die Stiftung Zugang zu diesen Daten. Eine Veröffentlichung dieser Daten ist derzeit nicht geplant. 4) Das hängt vom Tier ab, das das Senderhalsband trägt. Gehört es zum Rudel, ist es wie dieses territorial. Handelt es sich hingegen um einen alleinlebenden Wolf, kann es sein, dass er zunächst über lange Distanzen wandert, bis er einen Ort findet, an dem er sich niederlassen kann. 5) und 6) Die Kantone tragen die Kosten für gewöhnlich allein. In diesem Fall übernimmt KORA den Grossteil der Kosten. Weil es sich um den ersten besenderten Wolf handelt, ist die Kostenrechnung für einen einzelnen Wolf noch nicht repräsentativ. Das Projekt «Wolves and Cattle» wird vom Bund nicht finanziell unterstützt. Diese Fragen sind daher direkt an die Stiftung KORA zu richten. 7) Nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) ist das BAFU zuständig für die Markierung geschützter Säugetiere, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken oder der Erhaltung der Artenvielfalt dient. 8) Die zur Ausübung der Jagd verbotenen Hilfsmittel und Methoden sind in Artikel 2 JSV aufgeführt. Dennoch kann der Bund nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 14 Absatz 3 des Jagdgesetzes (JSG, SR 922.0) beziehungsweise nach Artikel 3 Absatz 3 JSV ausnahmsweise den Einsatz von Hilfsmitteln und Methoden, die ansonsten nicht für die Jagd verwendet werden dürfen, zu wissenschaftlichen Markierungszwecken bewilligen. 9) Nein, bislang wurde kein Wolf bei solchen Aktionen verletzt. 11) Der Entscheid, einen Wolf mit einem Senderhalsband auszustatten, ist Sache des jeweiligen Kantons. Dafür wird jedoch eine Bewilligung des Bundes nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 JSV vorausgesetzt.