Verurteilung der Schweiz wegen Verletzung des Folterverbots und des Rechts auf Freiheit. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen?
24.3139 · Interpellation · 2024-03-13
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
- Wie bewertet der Bundesrat die Verurteilung der Schweiz im Fall I.L. gegen die Schweiz?
- Welche Massnahmen will der Bundesrat ergreifen, um der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entsprechen und potenziell Hunderte weiterer Verurteilungen zu vermeiden?
- Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Ziele des Gesetzes erreicht werden, wenn Personen, bei denen eine Massnahme nach Artikel 59 StGB angeordnet wurde, in einer Strafanstalt inhaftiert sind und bleiben?
- Hält der Bundesrat die fortlaufende Inhaftierung von Personen, bei denen eine Massnahme nach Artikel 59 StGB angeordnet wurde, für geeignet, das Rückfallrisiko nach dem Massnahmenvollzug zu verringern?
Begründung
In einem Entscheid vom 20. Februar 2024 (Fall I.L. gegen die Schweiz ; Beschwerde Nr. 36609/16), hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachstehend «Gerichtshof») die Schweiz wegen der Verletzung des Verbots von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sowie des Rechts auf Freiheit und Sicherheit verurteilt, die in den Artikeln 3 und 5 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind (nachstehend «Konvention»).
In diesem Fall litt der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung und wurde ausser zu einer Freiheitsstrafe auch zu einer stationären Massnahme gemäss Artikel 59 StGB verurteilt. Er beklagte sich, dass er beim Vollzug dieser Massnahme mehrere Jahre in einer Strafanstalt verbringen musste. Das bedeutet:
Während dieser Zeit war er nicht in einer Einrichtung untergebracht, die für die notwendige ärztliche Behandlung geeignet war.
Er wurde während dieser Zeit nicht angemessen medizinisch behandelt.
Er konnte keine für seinen Gesundheitszustand geeignete Therapie in Anspruch nehmen.
Der Gerichtshof befand, dass der vom Beschwerdeführer erlittene Freiheitsentzug nicht rechtmässig war, da er nicht in einer geeigneten Einrichtung mit entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten durchgeführt worden war. Der Gerichtshof wies ausserdem darauf hin, dass eine solche Inhaftierung psychische Erkrankungen verschärfen könne. Der Gerichtshof kam deshalb zum Schluss, dass die Schweiz gegen die Artikel 3 und 5 Absatz 1 der Konvention verstossen hat.
Im Jahr 2022 befanden sich laut dem Bundesamt für Statistik 713 der in Strafanstalten inhaftierten Personen (654 Männer, 59 Frauen) im Vollzug einer stationären Massnahme nach Artikel 59 StGB.
Dies sind also potenziell 713 Fälle, in denen die Schweiz gegen die Artikel 3 und 5 Absatz 1 der Konvention verstossen hat.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: Gerichtshof) vom 20. Februar 2024, mit welchem eine Verletzung der Europäsischen Menschenrechtskonvention im Fall I.L. gegen die Schweiz (Nr. 2) festgestellt wurde, zur Kenntnis genommen. Das Urteil war nicht Gegenstand eines Antrags um Verweisung an die Grosse Kammer des Gerichtshofs.2. Im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs sind die Kantone zuständig (Art. 123 Abs. 2 BV ; SR 101). Es obliegt ihnen, namentlich die im Strafgesetzbuch für den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen vorgesehenen Einrichtungen zu errichten und betreiben (Art. 377 StGB ; SR 311.0). In diesem Zusammenhang planen mehrere Kantone, in den nächsten Jahren neue Plätze für den Vollzug stationärer therapeutischer Massnahmen nach Art. 59 StGB zu schaffen: im Kanton Wallis mit dem Bau eines Massnahmenvollzugszentrums (30 Plätze), im Kanton St. Gallen in der Klinik Will (19 Plätze), im Kanton Zürich in der Klinik Rheinau (39 Plätze). Im Übrigen hat das Bundesamt für Justiz (BJ) das betroffene Urteil den Mitgliedern der Justizvollzugskommission (JuvKo) der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) übermittelt, was zur Verbreitung der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Kantonen beiträgt. Eine Zusammenfassung des Urteils wird zudem im Quartalsbericht der Rechtsprechung des Gerichtshofs (1/2024) publiziert, welcher vom BJ erstellt und allen Kantonen sowie Bundesstellen zugestellt wird. 3. Der Zweck jeder Massnahme besteht darin, der Gefahr weiterer Straftaten vorzubeugen, wenn eine Strafe alleine dazu nicht genügt (Art. 56 Abs. 1 Bst. a StGB). Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung beeinträchtigt diesen Zweck nicht, wenn die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 3 StGB). Darüber hinaus verfügen Strafanstalten, wie die Justizvollzugsanstalt Pöschwies, die Justizvollzugsanstalt Solothurn oder die Strafvollzugsanstalten von Orbe (Etablissements de la plaine de l’Orbe), über besondere Abteilungen zur Betreuung von Personen gegenüber welchen eine Massnahme angeordnet wurde. Schliesslich zeigen die Zahlen, dass nur eine Minderheit der nach Art. 59 StGB verurteilten Personen aufgrund bestimmter Merkmale wie Flucht- und Rückfallgefahr in solche Einrichtungen eingewiesen werden. Gemäss der vom Schweizerischen Kompetenzzentrum für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen erstellten Erhebung über den Justizvollzug für den Monat September 2023 war eine Mehrheit der Personen (66 %), welche eine Massnahme nach Art. 59 StGB vollzog, in einer Einrichtung ausserhalb des Strafvollzugs untergebracht (gegenüber 34 % in einer Strafanstalt; siehe www.skjv.ch/ > Unsere Dienstleistungen > Monitoring Justizvollzug).4. Am Ende des Vollzugs der Massnahme nach Art. 59 StGB werden die Personen grundsätzlich entlassen (Art. 62 ff. StGB). Sie werden nur im Freiheitsentzug behalten, wenn die Massnahme erfolglos war und eine Reststrafe verbleibt (Art. 62c Abs. 2 StGB) oder wenn die Vollzugsbehörde eine Änderung der Sanktion beantragt (Art. 62c Abs. 3 - 6 StGB in Verbindung mit Art. 363 ff. StPO [SR 312.0]). In diesen Fällen trägt der weitere Freiheitsentzug dazu bei, erneute Straftaten zu verhindern, weil das Ziel der Massnahme nicht erreicht werden konnte oder/und die betroffene Person weiterhin eine erhebliche Bedrohung für wichtige Rechtsgüter darstellt.