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Mehr Möglichkeiten für die Missbrauchsbekämpfung im Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

24.3202 · Motion · 2024-03-14

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Erlassentwurf vorzulegen, der Art. 11 BGSA dahingehend ergänzt, dass auch die Handelsregisterämter, die Betreibungsämter, sowie die Konkursämter zur Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen verpflichtet werden.

Begründung

Für die Bekämpfung des Missbrauchs bei den Sozialversicherungen, den Krankentaggeldversicherungen und bei den Quellensteuerabgaben sind die Tätigkeiten der Kontrollorgane gemäss BGSA von zentraler Bedeutung. Gemäss geltendem Recht arbeiten die zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes in Sachen Arbeitsinspektion, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Beschäftigung, Polizei, Flüchtlingswesen, Ausländerpolizei, Zivilstand und Steuerwesen mit den kantonalen Kontrollorganen zusammen; dasselbe gilt für die Behörden der Kantone und des Bundes und die privaten Organisationen, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständig sind. Eine Erweiterung der Zusammenarbeitspflicht auf die Handelsregisterämter, die Betreibungsämter, sowie die Konkursämter würde namentlich das Aufdecken von Mantelhandel erleichtern. Ebenfalls könnten Firmenvernichter besser identifiziert, kontrolliert und bekämpft werden. Dazu könnten auch Konstrukte zur Umgehung von Melde- und Bewilligungspflichten, beispielsweise Subunternehmerstrukturen, einfacher aufgedeckt und bekämpft werden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Mit dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41) soll die Schwarzarbeit bekämpft werden. Kontrollgegenstand gemäss BGSA ist die Einhaltung der arbeitsbezogenen Melde- und Bewilligungspflichten nach Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht (Art. 6 BGSA). Jeder Kanton hat ein kantonales Kontrollorgan bestimmt, welches Kontrollen innerhalb des Kontrollgegenstandes ausführt und vermutete Verstösse an die im spezifischen Rechtsgebiet zuständigen Behörden (sogenannte Spezialbehörden) weiterleitet. Das BGSA regelt in den Artikeln 11 und 12 Absätze 1-5 zudem die Zusammenarbeit und die Mitteilung von Kontrollergebnissen innerhalb des Kontrollgegenstandes.Der Kontrollauftrag und die Zusammenarbeit im Rahmen des BGSA beschränken sich somit auf den Kontrollgegenstand. Verstösse ausserhalb des Kontrollgegenstandes werden durch andere Gesetze geregelt und von den in diesen Rechtsbereichen zuständigen Behörden verfolgt und sanktioniert. Eine Aufnahme der Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter zur Aufdeckung von betreibungs- und konkursrechtlichen Verstössen in Artikel 11 BGSA wäre somit sachfremd.Selbst wenn die Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter in Artikel 11 BGSA aufgenommen würden, wäre ein Informationsaustausch zur Aufdeckung anderer Missbrauchstatbestände im Rahmen von Artikel 11 BGSA nicht zulässig, weil sich die Zusammenarbeit in diesem Artikel auf Informationen bezüglich der Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht zu beschränken hat. Im Übrigen tritt per 1. Januar 2025 das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses in Kraft (AS 2023 628), mit welchem unter anderem die vom Motionär genannten «Firmenvernichter» und der Mantelhandel verstärkt bekämpft werden sollen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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