Lexipedia

24.3566 · Motion · 2024-06-11

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14) mit folgendem Inhalt vorzulegen:

  • Der Mietwert bleibt unverändert, solange die steuerpflichtige Person oder die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte, die oder der im gleichen Haushalt lebte, die Liegenschaft ohne Unterbrechung und Nutzungsänderung bewohnt und daran keine wesentlichen baulichen Erneuerungen oder Änderungen vornimmt.

  • Der Richtwert für die Bewertung des Eigenmietwerts beträgt bei der direkten Bundessteuer 60 Prozent des Marktwerts und bei den direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 50 Prozent des Marktwerts.

Begründung

Damit der Erwerb von Wohneigentum wie in der Verfassung vorgesehen gefördert wird, muss das System zur Besteuerung des Eigenmietwerts für Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihren eigene Immobilie bewohnen, günstig sein.

Nach der derzeitigen Praxis steigt der Eigenmietwert aufgrund der periodischen Anpassung, insbesondere an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, stetig an. Für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, die das Rentenalter erreichen, ist diese Indexierung sehr problematisch. Denn bei ihnen steigt die Steuer auf den Eigenmietwert, während ihr tatsächliches Einkommen – und damit ihre tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – tendenziell sinkt.

Der Eigenmietwert ist umso problematischer, wenn die Immobilie lang im Eigentum derselben Person ist. Das Statistische Amt des Kantons Zürich schätzte die Dauer des Eigentums vor einigen Jahren auf durchschnittlich 34 Jahre für eine Wohnung und 52 Jahre für ein Einfamilienhaus. Darüber hinaus müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer immer mehr grössere Investitionen bewältigen können, sei es für die energetische Sanierung und die Anpassung an ökologische Standards oder aufgrund der steigenden Lebenserwartung für die Anpassung der eigenen Wohnung, damit sie dauerhaft darin verbleiben können.

Wenn auf die Anpassung des Eigenmietwerts verzichtet und dieser stattdessen fixiert würde, würde dies für die pensionierten Eigentümerinnen und Eigentümer eine begrüssenswerte Reduktion der hohen Steuerbelastung bringen. Der positive Effekt für diese Eigentümerinnen und Eigentümer würde noch verstärkt, wenn gleichzeitig die Richtwerte für die Berücksichtigung des Marktwerts gesenkt würden. Gemäss der aktuellen Praxis muss der Eigenmietwert bei der direkten Bundessteuer mindestens 70 Prozent des Marktwerts und bei den direkten Steuern der Kantone mindestens 60 Prozent des Marktwerts betragen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Aus der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich für die kantonalen Eigenmietwerte, dass der Marktmietwert um maximal 40 Prozent reduziert werden darf. Begründet wird die Reduktion unter anderem mit der geringeren Disponibilität in der Nutzung des Eigentums sowie mit dem Anliegen, die Selbstvorsorge durch Eigentumsbildung fiskalisch zu fördern (BGE 143 I 137 E. 3.3). Die Kantone verfügen nach Ansicht des Bundesgerichts hingegen über keinen weiteren Handlungsspielraum, um zusätzliche Ermässigungen im Bereich der Eigenmietwertbesteuerung zu erwirken. Das höchste Gericht hat denn auch in einschlägigen Urteilen explizit hervorgehoben, dass Abweichungen bei der Festsetzung der kantonalen Eigenmietwerte nach unten nur dann verfassungsrechtlich zulässig sind, solange die Grenze von 60 Prozent nicht unterschritten wird (insbesondere BGE 143 I 137 E. 3.2-3.4). Es hat dies auch im Zusammenhang mit einem Urteil zur Tessiner Härtefallregelung bei der Eigenmietwertbesteuerung bekräftigt (BGE 148 I 286 E. 5.3.2). Demnach haben steuerliche Massnahmen zur Wohneigentumsförderung (Art. 108 BV) dort ihre Grenzen, wo sie gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verstossen. Vor diesem Hintergrund würde die mit der Motion geforderte Massnahme die verfassungsrechtlichen Vorgaben bereits deshalb verletzen, weil die kantonalen Eigenmietwerte systematisch unter der vom Bundesgericht geforderten Mindestlimite festgesetzt würden.Hinzu kommt die vom Marktwert abgekoppelte Festsetzung des Eigenmietwerts, die in den betreffenden Fällen zu einer noch höheren Diskrepanz zwischen Marktmiete und Eigenmietwert führen würde. Zusätzlich würden damit Ungleichbehandlungen unter den Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern geschaffen. Bei einem Einfrieren des Eigenmietwerts bis zu einer Umnutzung oder einem grösseren Umbau würden die aktuellen Marktverhältnisse (Berücksichtigung der allgemeinen Wertentwicklung der Boden- und Liegenschaftspreise) ignoriert. Zudem würden wesentliche bauliche Änderungen gebremst, was auch aus energie- und klimapolitischen Gründen nicht erwünscht ist und auch Verdichtungsbestrebungen behindern kann.Würde die Motion umgesetzt, hätte dies im Zeitverlauf wachsende Mindereinnahmen bei Bund, Kantonen und Gemeinden zur Folge. Deren Umfang lässt sich nicht quantifizieren, da diese massgeblich von der zukünftigen Entwicklung der Mieten abhängen würden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.