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24.3896 · Interpellation · 2024-09-18

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Bundesgesetz über Velowege in Kraft. Einer der wichtigsten Punkte des Gesetzes betrifft die Verpflichtung der Kantone, bis Ende 2042 Velowegnetze zu planen und zu realisieren. Um dies zu erreichen, enthält das Gesetz qualitative Anforderungen. Sowohl der Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege («Bundesbeschluss Velo»), der in der Volksabstimmung 2018 deutlich angenommen wurde, als auch das Veloweggesetz beweisen, dass es für die Bevölkerung, das Parlament und den Bundesrat sehr wichtig ist, das Velofahren zu fördern und eine attraktive und sichere Infrastruktur zu schaffen. Es scheint deswegen wichtig, die Umsetzung des Veloweggesetzes regelmässig und differenziert zu kontrollieren und zu dokumentieren. Auch die Umsetzung anderer Bundesgesetze wird mit geeigneten Messkriterien und Instrumenten überprüft, insbesondere das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege und das Behindertengleichstellungsgesetz.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

  1. Wie plant der Bundesrat, die kantonale Umsetzung des Veloweggesetzes zu prüfen? Welche relevanten Aspekte der Umsetzung werden bei dieser Überprüfung berücksichtigt und wie stellt der Bund sicher, dass diese Aspekte umfassend geprüft werden?

  2. Wie gedenkt der Bund, die Kantone und die Gemeinden bei der Entwicklung der Velowegnetze zu unterstützen?

  3. Was hat der Bund bereits unternommen, um in Bezug auf die Umsetzung des Veloweggesetzes an die Kantone oder die zuständige Direktorenkonferenz heranzutreten?

  4. Wie gedenkt der Bundesrat die Ergebnisse dieser Prüfung zu dokumentieren und zu veröffentlichen?

Stellungnahme des Bundesrates

  1. Eine eigentliche Verpflichtung des Bundes zur Überprüfung der Umsetzung des Veloweggesetzes, wie sie beispielsweise in Artikel 18 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3) besteht, gibt es im Veloweggesetz vom 18. März 2022 (SR 705) nicht. Aufgrund der Erwartungen für ein sicheres und attraktives Velowegnetz, die eine grosse Mehrheit der Stimmbevölkerung beim Bundesbeschluss Velo zum Ausdruck gebracht haben, ist es aus Sicht des Bundesrates aber angemessen, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und b Veloweggesetz über den Stand der Umsetzung zu informieren. Die Erfassung der Umsetzung des Veloweggesetzes in den Kantonen erfolgt hauptsächlich auf zwei Ebenen:- In regelmässigen Abständen werden die Fachstellen der Kantone zu den rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen des Veloverkehrs befragt. Die ersten beiden Umfragen fanden 2017 und 2020 statt, die nächste ist für Ende 2024 geplant.- Bereits heute erfassen alle Kantone ihre Wanderwege in der Fachapplikation Langsamverkehr des Bundes. Die Applikation wird derzeit erweitert, so dass ab 2025 die Kantone auch ihre Velowegnetze darin erfassen können.

  2. Der Bund unterstützt die Kantone bei der Umsetzung des Veloweggesetzes mit mehreren Praxis- und Vollzugshilfen, beispielsweise mit der «Praxishilfe Velowegnetzplanung» oder der «Praxishilfe Zielgruppen im Veloland» (abrufbar unter: www.astra.admin.ch > Themen > Langsamverkehr > Veloverkehr > Materialien Veloverkehr oder Vollzugshilfen Veloverkehr).

  3. Die Fachverantwortlichen der Kantone, der grösseren Städte und des Bundes pflegen seit 2023 an einer jährlichen Fachstellentagung einen intensiven Austausch. Dabei werden gute Umsetzungsbeispiele gezeigt, die Praxis- und Vollzugshilfen besprochen und Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung des Veloweggesetzes diskutiert.
    Zusammen mit den Fachverbänden Velokonferenz Schweiz und Schweiz-Mobil werden überdies Fachtagungen, Fachexkursionen und Webinare zu aktuellen Themen und Infrastrukturen durchgeführt.

  4. Die in der Fachapplikation Langsamverkehr erfassten Netzplanungen der Kantone werden gemäss Artikel 15 Absatz 3 und 4 des Veloweggesetzes ab 2025 auf dem Geoportal des Bundes (geo.admin.ch) veröffentlicht. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt auch Attribute betreffend Qualität und Umsetzung enthalten, dies im Sinn der Planungsgrundsätze des Veloweggesetzes (Art. 6 Veloweggesetz).

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