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Vorbildfunktion des Bundes bei der Umsetzung des Klimaschutzgesetzes als Hebel für die Wirtschaft

24.4041 · Interpellation · 2024-09-26

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Am 18. Juni 2023 hat die Schweizer Stimmbevölkerung das Klimaschutzgesetz (KlG) mit 59 Prozent deutlich angenommen. Im Februar 2024 hat der Bundesrat die entsprechende Verordnung in die Vernehmlassung geschickt und per Januar 2025 soll das Gesetz in Kraft treten. Für Bund und Kantone gelten gemäss Artikel 10 des KlG ambitionierte Ziele in Bezug auf die Erreichung von Netto-Null. Es wird darin klar festgehalten: Die zentrale Bundesverwaltung muss bis zum Jahr 2040 mindestens Netto-Null-Emissionen aufweisen und damit eine Vorbildfunktion erfüllen.

Um das Netto-Null-Ziel bis 2040 zu erreichen, soll der Bund u. a. bei der Vergabe von Aufträgen jene Unternehmen stärker berücksichtigen, die selbst einen möglichst geringen Treibhausgasausstoss verursachen. Davon profitieren jene Unternehmen, die bereits viel unternommen haben, um ihren Betrieb zu dekarbonisieren. Ausserdem erreichen klimafreundliche Technologien durch die verstärkte Nachfrage schneller Marktreife, was in Anbetracht des grossen Volumens von öffentlichen Ausschreibungen eine grosse Hebelwirkung erzeugen würde. Davon profitieren wiederum alle Unternehmen bei der Transition in Richtung Netto-Null. Trotzdem verzögert der Bundesrat die Umsetzung von Artikel 10 und will erst Mitte 2025 die Vernehmlassung eröffnen. Die Ausarbeitung des Konzepts zur Reduktion der vor- und nachgelagerten Emissionen wird zu einem noch späteren Zeitpunkt angegangen.

  1. Ist sich der Bundesrat bewusst, wie gross die Bedeutung von Artikel 10 des KIG für die Schweizer Wirtschaft ist?

  2. Wie gross schätzt der Bundesrat die Hebelwirkung unter anderem für klimafreundliche Technologien ein, die dank einer stärkeren Berücksichtigung von nachhaltigen Kriterien in der öffentlichen Beschaffung durch die Umsetzung von Art. 10 resultieren würde?

  3. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass trotz der verzögerten Umsetzung von Art. 10 die entsprechenden Marktanreize rechtzeitig greifen, sodass die Schweizer Wirtschaft möglichst rasch von dieser Hebelwirkung profitieren kann?

Stellungnahme des Bundesrates

1) und 3) Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Artikel 10 KlG (AS 2023 655) für die Wirtschaft eine Signalwirkung haben kann. Er sieht eine gestaffelte Umsetzung vor: In seiner Sitzung vom 14. August 2024 hat er die Bundesverwaltung beauftragt, die nötigen Konzepte, Prozesse und Massnahmen zur Reduktion ihrer direkten und indirekten Emissionen zu erarbeiten, die Kosten dafür zu beziffern und ein Finanzierungskonzept auszuarbeiten. Die Ergebnisse dieser Arbeiten werden in die Klimaschutz-Verordnung aufgenommen; die Vernehmlassung dazu soll im Sommer 2025 eröffnet werden. Die Ausarbeitung des Konzepts zur Reduktion der vor- und nachgelagerten Emissionen wird zu einem späteren Zeitpunkt angegangen. 2) Das Volumen der öffentlichen Beschaffung (Bund, Kantone und Gemeinden) beläuft sich Schätzungen aus dem Jahr 2014 zufolge auf jährlich ca. 41 Milliarden Franken und entspricht ca. 6 Prozent des BIP der Schweiz. Die öffentliche Beschaffung kann eine wichtige Hebelwirkung haben, insbesondere für die Reduktion der vor- und nachgelagerten Treibhausgasemissionen. Diese machen gemäss ersten Abschätzungen ein Vielfaches der direkten Emissionen der Bundesverwaltung aus. Der Berücksichtigung von klimafreundlichen Technologien sowie von kreislauffähigen Angeboten in der Beschaffung kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Die Bundesverwaltung engagiert sich heute unter anderem mit Tagungen, Industry Roundtables, Beschaffungs-Leitfäden sowie weiteren Hilfsmitteln für ein nachhaltiges öffentliches Beschaffungswesen.

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