24.4284 · Motion · 2024-12-03
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorzulegen, die in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang in Artikel 34 Absatz 4 AHVG folgenden Wortlaut vorsieht:
4 Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens achtundvierzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.
Begründung
Die durchschnittliche AHV-Rente betrug im Jahr 2022 bei Frauen 1884 Franken und bei Männern 1862 Franken. Nur 24 Prozent der Frauen und 28 Prozent der Männer erhielten die maximale Vollrente von 2390 Franken (BSV-Statistik 2022).
Im Jahr 2012 betrug die durchschnittliche AHV-Rente bei Frauen 2010 Franken und bei Männern 2013 Franken. 30 Prozent der Frauen und 32 Prozent der Männer erhielten die Maximalrente von 2320 Franken (BSV-Statistik 2012, detaillierte Tabellen).
Die Höhe der AHV-Renten entfernt sich immer mehr vom in Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung festgelegten Grundsatz.
Die Rentenberechnung erfolgt auf der Grundlage der Beitragsjahre. Die vollständige Beitragsdauer liegt bei 44 Jahren und führt zu einer Vollrente. Die Jahreseinkommen, auf die Beiträge gezahlt wurden, werden addiert, und die Summe wird durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. So erhält man das durchschnittliche Jahreseinkommen, das anschliessend mit einem Aufwertungsfaktor aufgewertet wird, den der Bundesrat jährlich feststellen lässt; dies ist in Artikel 51bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geregelt.
Um eine maximale Vollrente zu erhalten, muss die versicherte Person ein massgebendes Jahreseinkommen erzielen, das mindestens das 72-Fache der Minimalrente oder das 36-Fache der Maximalrente von 2390 Franken für das Jahr 2022 beträgt, das heisst 86 040 Franken für das Jahr 2022 (88 200 Franken für das Jahr 2024).
Wir stellen fest, dass der Aufwertungsfaktor im Laufe der Jahre kontinuierlich abgenommen hat: Im Jahr 1995 lag er für eine erste AHV-Rente bei 2,048, im Jahr 2010 bei 1,358 und im Jahr 2015 bei 1,215.
Angesichts der aktuellen finanziellen Situation der AHV, und vor allem nach der jüngsten Bekanntgabe von Rechenfehlern in Milliardenhöhe bei den Finanzperspektiven der AHV zulasten der Versicherung, ist es nicht gerechtfertigt, die im Gesetz festgelegten Befugnisse dazu zu nutzen, um die Leistungen zu kürzen.
Diese Sparmassnahmen führen unmittelbar zu einer Verarmung der Rentnerinnen und Rentner. So ist beispielsweise in Genf die Zahl der Anmeldungen für Ergänzungsleistungen im Jahr 2023 um mehr als 17 Prozent gestiegen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss der aktuellen Rentenformel, die sowohl für die Alters-, die Invaliden- als auch die Hinterlassenenrenten gilt, steigen die Renten für die tiefen Einkommen bis zu einem sogenannten Knickpunkt stärker an und nehmen anschliessend bis zur Maximalrente langsamer zu. Bei diesem Mechanismus handelt sich um eine soziale Komponente, die eine grosse Solidarität zwischen tiefen und hohen Einkommen impliziert. Aktuell besteht der Anspruch auf eine Maximalrente der AHV und IV ab einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von 90 720 Franken (Stand 2025) und bei einer vollständigen Anzahl Beitragsjahre. Im Jahr 2023 bezogen rund 377 000 Personen (AHV), bzw. 16 000 Personen (IV) eine Rente mit einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen, das zu einer Maximalrente berechtigt. Der Anteil von Personen mit einer solchen Rente hat seit 2012 von 14 % auf 15 % zugenommen. Der Anteil Personen mit einer Rente in der Höhe der maximalen Vollrente (Maximalrente ohne Beitragslücken) hängt allerdings nicht nur vom Durchschnittseinkommen und der Anzahl Beitragsjahre ab, sondern auch noch von weiteren Faktoren wie der Vorbezugsquote, dem Anteil plafonierter Renten, der Anzahl Personen mit Verwitwetenzuschlag. Der Aufwertungsfaktor bei der Festsetzung des für die Rentenberechnung massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt die Lohnentwicklung über die Jahre. Eine Senkung der Schwelle für den Bezug einer Maximalrente auf ein Durchschnittseinkommen von 60 480 Franken würde zu einem massiven Schwelleneffekt führen. Während Personen mit einem Durchschnittseinkommen von 58 960 Franken eine Rente von 2097 Franken bekämen, würden Personen des nächsthöheren Durchschnittseinkommens eine Rente von 2520 Franken erhalten. Ein solch massiver Sprung ist nicht mit dem Rentensystem vereinbar, bei dem die Rentenhöhe graduell mit der Höhe des Durchschnittseinkommens steigt. Eine solche Änderung würde zudem die soziale Ausrichtung des Rentensystems in Frage stellen, da die Renten der Versicherten mit mittleren bis hohen Einkommen im Vergleich zu den Renten der tiefen Einkommensklassen unverhältnismässig stark ansteigen würden. Die vorgeschlagene Massnahme kann daher nicht als zielgerichtet bezeichnet werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung hätten viel mehr Personen Anspruch auf eine Maximalrente als heute. Im Jahr 2023 haben rund 1,3 Millionen Personen (AHV), bzw. 80 000 Personen (IV) das vorgeschlagene massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen für eine Maximalrente erreicht. Wäre die Massnahme 2023 eingeführt worden, hätte dies somit zu Mehrausgaben von 800 Millionen Franken bei der AHV und 100 Millionen Franken bei der IV geführt. Diese Kosten würden entsprechend der demografischen Entwicklung unweigerlich ansteigen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.