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24.4593 · Interpellation · 2024-12-20

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Die Schweizer Bevölkerung hat am 9. Juni 2024 mit deutlicher Mehrheit einem Gesetz zur Stromversorgung zugestimmt und somit ein starkes Zeichen für eine Stromversorgung auf Basis erneuerbarer Energien gesetzt. Photovoltaik wird in dieser Entwicklung eine zentrale Rolle spielen, und grosse Investitionen werden von Privatpersonen getätigt.

Diese dezentralisierte und fluktuierende Stromproduktion wird sich auf das Stromnetz und auf die Stabilität der Stromversorgung auswirken. Es braucht Gegenmassnahmen wie die Einspeisebeschränkung oder eine zu niedrige Abnahmevergütung, mit denen diese Kleinproduzentinnen und -produzenten jedoch benachteiligt werden. Es braucht aber die öffentliche Akzeptanz, um die Unterstützung der Energiestrategie durch die Bevölkerung zu gewährleisten.

Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

  1. Die neuen Regeln betreffen zum einen die Abnahmevergütung und zum anderen die Möglichkeit, die Einspeisung zu limitieren. Was sind die finanziellen Folgen dieser neuen Regeln für bestehende private Kleinproduzentinnen und -produzenten und welche Möglichkeiten der Amortisation für diese Produzentinnen und Produzenten sieht der Bundesrat?

  2. Welche technischen Massnahmen erwägt der Bundesrat zu treffen, um die Produktion und den Bedarf besser aufeinander abzustimmen, statt das Netz in Abhängigkeit der Spitzen bei der Nachfrage und der Einspeisung (Produktion von Solarstrom) unnötig zu verstärken/erweitern? Sollte nicht, wie bei den lokalen Elektrizitätsgemeinschaften, ein Abschlag von maximal 60 Prozent auf die Netzkosten gewährt werden?

  3. Die Möglichkeiten von virtuellen Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch sind wirksame Anreize, mit denen die dezentrale Produktion und der dezentrale Verbrauch von Strom harmonisiert werden können. Ist der Bundesrat bereit, sich dafür einzusetzen, dass der Austausch der erforderlichen Daten zwischen allen Smart Meters von zusammengeschlossenen Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Produzentinnen und Produzenten kostenlos, effizient und datenschutzkonform erfolgen kann?

  4. Welche weiteren begleitenden Massnahmen erwägt der Bundesrat vorzuschlagen, um in den Investitionen, die von der Bevölkerung in der Energiewende und vor allem im Bereich Solarenergie zu erwarten sind, den einzelnen Menschen, der von der Konsumentin oder vom Konsumenten zur Produzentin oder zum Produzenten wird, besser zu berücksichtigen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 beschlossene Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (BBl 2023 2301) legt die Grundlage für Bestimmungen im Bereich von Abnahmevergütungen und der Begrenzung der Einspeisung von aus Photovoltaik erzeugtem Strom ins Netz. Der Bundesrat wird voraussichtlich im Frühjahr 2025 zu der «garantierten Nutzung», also der Abregelung im Sinne der Netzstabilität, sowie den Minimalvergütungen von PV-Anlagen die Ausführungsbestimmungen festlegen. Diesem Entscheid kann nicht vorgegriffen werden. 2. Mit der Umsetzung der gesetzlichen Neuerungen werden ab 2026 mehrere Anreize gesetzt, um Strombezug und Produktion besser aufeinander abzustimmen. So können Netzbetreiber dynamische Netztarife einführen, die sich an der effektiven Netzbelastung orientieren. Das bedeutet insbesondere, dass zu Zeiten, während denen die Netzbelastung geringer ist, günstigere Netzgebühren anfallen. Die Einführung eines expliziten Rabatts durch den Gesetzgeber ist somit nicht nötig. Zudem sollen sich die Abnahmevergütungen gemäss Artikel 15 Absatz 1 des EnG mehr am Marktpreis orientieren, so dass ein Anreiz gesetzt wird, die Produktion nach der Nachfrage auszurichten. 3. Gemäss Artikel 17abis des revidierten Stromversorgungsgesetzes (BBl 2023 2301) müssen die Netzbetreiber die Teilnehmer eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch oder für eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft sowie Speicherbetreiber auf deren Verlangen hin mit einem intelligenten Messsystem ausstatten. Absatz 6 dieses Artikels verlangt zudem, dass Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber ihre Messdaten zum Zeitpunkt ihrer Erfassung über eine Schnittstelle am intelligenten Messsystem in einem international üblichen Datenformat abrufen können. Der Bundesrat beabsichtigt, diese Gesetzesbestimmung auf Verordnungsstufe zu präzisieren. Damit können die betroffenen Akteure in der von der Interpellantin gewünschten Art und Weise untereinander Daten austauschen. 4. Das Bundesamt für Energie stellt im Rahmen des Programms EnergieSchweiz umfassende Materialien zu Verfügung, die Interessierte bei der Umsetzung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen unterstützen (www.energieschweiz.ch).