24.4601 · Interpellation · 2024-12-20
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Im Oktober veröffentlichten Zeitungen Auskünfte des VBS, gemäss welcher in der Schweiz in der Nähe von zivilen Einrichtungen auch militärische Anlagen existieren. Das VBS hat bisher keine Auskunft über die Anzahl derartiger Anlagen gegeben und stützte sich dabei darauf, dass diese Informationen klassifiziert seien. Auf Anfrage teilt das GS-VBS mit: «Der Einbau von militärischen Anlagen unter zivilen Einrichtungen wie beispielsweise Schulen ist nach dem Kriegsvölkerrecht nicht absolut verboten», eine Aussage, welche von der Völkerrechtsexpertin Christine Kaufmann von der UZH kritisiert wird. Weiter wird ein Sprecher des VBS zitiert, dass im Verteidigungsfall geklärt werden müsse, ob diese Einrichtungen für militärische Zwecke verwendet werden können.
Das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen (SR 0.518.521) legt in Art. 58 lit. a) fest, dass die Zivilbevölkerung und zivile Anlagen «aus der Umgebung militärischer Ziele entfernt» werden. Lit. c) ergänzt, dass Massnahmen getroffen werden, um die Zivilbevölkerung und zivile Anlagen «vor den mit Kriegshandlungen verbundenen Gefahren zu schützen». In diesem Zusammenhang stützt sich das GS-VBS auf Vorbehalte «kleineren und bevölkerungsdichteren Ländern», welche 2005 von der Schweiz zurückgezogen wurden. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:
Begründung
Kann der Bundesrat Auskunft über die Anzahl militärischer Anlagen geben, welche sich in unmittelbarer Nähe ziviler Einrichtungen befinden? Wie viele Anlagen befinden sich im Umfeld welcher Art ziviler Objekte (Schulen, Spitälern etc.)?
Inwiefern trifft die Aussage des GS-VBS zu, dass die reine Anzahl solcher Anlagen unter die Geheimhaltungspflicht fällt? Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich das GS-VBS dabei?
Hat das VBS Pläne, die Zivilbevölkerung und zivile Anlagen im Verteidigungsfall aus der Umgebung militärischer Ziele zu entfernen?
Wie stellt das VBS sicher, dass im Verteidigungsfall entweder die militärischen Anlagen nicht genutzt werden und diese Tatsache für den Angreifer ersichtlich ist, oder die Zivilbevölkerung und zivile Anlagen aus dem Umfeld der militärischen Anlagen entfernt werden?
Wie schätzt der Bundesrat die Existenz militärischer Anlagen in der Nähe ziviler Objekte hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen zum Schutz der Zivilbevölkerung ein, namentlich in Bezug auf die genannten Normen?
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
1. Es gibt noch vereinzelt militärische Objekte in zivilen Gebäuden oder im Umfeld von zivilen Gebäuden. Deren Anzahl und Standorte sind klassifiziert.
2. Sowohl Anzahl auch als Standorte militärischer Anlagen werden gestützt auf das Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen (SR 510.518) und das Informationssicherheitsgesetz (SR 128) nicht kommuniziert. Die Geheimhaltung wird dadurch begründet, dass die nationale Sicherheit zu schützen und die Verteidigungsfähigkeit des Landes aufrechtzuhalten ist.
3. / 4. / 5. Das humanitäre Völkerrecht erlaubt nur Angriffe auf militärische Ziele. Alle Objekte, die nicht militärischen Zwecken dienen, gelten als zivile Objekte und sind folglich nach dem humanitären Völkerrecht geschützt. Dieser Schutz gilt solange, wie ein ziviles Objekt nicht militärisch verwendet und somit nicht in die Kriegsführung eingebunden wird. Ausgenommen sind sanitätsdienstliche Einrichtungen des Militärs, die nach Kriegsvölkerrecht analog zu zivilen Spitälern ebenfalls nicht angegriffen werden dürfen, wenn und solange sie ausschliesslich medizinischen Zwecken zugewiesen sind.
Bei einem drohenden Verteidigungsfall wird von der Schweizer Armee vorzeitig geklärt, ob betreffende Objekte durch die Armee unter Einhaltung des humanitären Völkerrechts überhaupt genutzt werden sollen. Hinzu kommt, dass die Verwendung menschlicher Schutzschilde eine nach humanitärem Völkerrecht verbotene Methode der Kriegsführung darstellt. Die Schweizer Armee würde niemals menschliche Schutzschilde einsetzen. Eine Verwendung militärischer Anlagen in der Nähe ziviler Objekte käme deshalb nur in Frage, wenn das entsprechende Objekt vorgängig evakuiert wird. Dadurch ist die Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen zum Schutz der Zivilbevölkerung gegeben.