Beleidigung von Nationalrat Gartmann gegenüber Nationalrat Molina im Lichte von Artikel 39 GRN
26.1016 · Anfrage · 2026-03-19
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Art. 39 GRN ruft der Präsident des Nationalrates die Sitzungsteilnehmenden zur Ordnung, sofern sie sich beleidigend äussern. NR Gartmann hat NR Molina im Laufe der Sitzung vom 12.3.2026 als "gut integriert" bezeichnet. NR Molina solle "demütig und dankbar" sein, dass er in einem "grossartigen Land wie der Schweiz" leben könne. NR Gartmann hat am Mikrofon des Rates NR Molina die gleichwertige Zugehörigkeit zur Schweiz abgesprochen. Auch wenn NR Gartmann diese Beurteilung bereits an sich nicht zusteht sei darauf hingewiesen, dass NR Molina am 8. Juli 1990 als Schweizer Bürger in Uster geboren ist, heimatberechtigt in St. Gallen und Neukirch. Gestützt auf Art. 118 Abs. 3 ParlG bitte ich das Büro um Beantwortung folgender Fragen:
Teilen der Ratspräsident und das Büro die Einschätzung, dass diese Aussagen gegenüber einen gewählten Volksvertreter abwertend und beleidigend ist?
Wieso hat der Ratspräsident diese beleidigende Aussage von NR Gartmann nicht direkt gerügt, wie es das GRN vorsehen würde?
Hat der Ratspräsident die Rüge anschliessend an die Sitzung ausgesprochen? Falls Nein, warum nicht?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Nationalrat ist ein Ort der Debatte und Beratung, an dem Argumente und Gegenargumente frei ausgetauscht werden. Grundvoraussetzung für solche Debatten ist der gegenseitige Respekt. Selbst grosse Meinungsverschiedenheiten rechtfertigen keinesfalls persönliche Angriffe.
Deshalb kann jedes Ratsmitglied, das sich von Äusserungen eines anderen Ratsmitglieds verletzt fühlt, eine persönliche Erklärung abgeben (Art. 43 des Geschäftsreglements des Nationalrates [GRN]). Zudem kann die Präsidentin oder der Präsident von Amts wegen intervenieren und Sitzungsteilnehmende zur Ordnung rufen, die sich beleidigend äussern (Art. 39 Abs. 1 GRN). Für diese Intervention gibt es allerdings keine absoluten Kriterien. Die Einschätzung der Präsidentin oder des Präsidenten hängt ab von der Art der Äusserungen und vom Kontext, in dem diese getätigt werden. Ihr bzw. sein Eingreifen erfordert eine unverzügliche und nuancierte Beurteilung der Situation. Die Beleidigung muss offensichtlich sein, unabhängig davon, ob es sich um eine Vulgarität, eine Beschimpfung, eine Diskriminierung oder eine sonstige ehr- oder integritätsverletzende Äusserung handelt. Ist diese Offensichtlichkeit nicht gegeben, ist der Redefreiheit Vorrang zu geben und der Person, die sich persönlich angegriffen fühlt, die Möglichkeit zu lassen, eine persönliche Erklärung abzugeben. Nötigenfalls kann die Präsidentin oder der Präsident anschliessend zur Ordnung rufen.
Dem Büro wurde zur Kenntnis gebracht, dass sich der Präsident am 18. und 19. März 2026 vertraulich mit den beiden betroffenen Nationalräten unterhalten und diesen die Möglichkeit gegeben hat, ihre Standpunkte darzulegen. Die beiden Nationalräte haben sich entschieden, einen Schlussstrich unter diesen Vorfall zu ziehen.
An der Sitzung vom 20. März 2026 erinnerte der Präsident in seinen Schlussworten daran, dass eine konstruktive Debatte nur in einer Atmosphäre des gegenseitigen Respekts möglich ist. Selbst profunde Differenzen würden weder persönliche Angriffe auf andere Ratsmitglieder noch Beleidigungen rechtfertigen. (…) Der Rat müsse ein Ort bleiben, an dem man sich über Ideen streite, ohne Personen anzugreifen. Nur dann könne das Parlament seine Rolle voll erfüllen und dem Vertrauen gerecht werden, das ihm die Bürgerinnen und Bürger entgegenbringen (vgl. Amtliches Bulletin des Nationalrates, Frühjahrssession 2026, S. 647 [Originalzitat auf Französisch]).
Vor diesem Hintergrund ist das Büro der Ansicht, dass der Präsident seinen Pflichten korrekt nachgekommen ist und es keinen Grund gibt, seine Einschätzung der Situation infrage zu stellen.