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Verfügt die Bundesanwaltschaft über die nötigen Ressourcen, um Daten im Umfang der "Epstein-Akten" zu verarbeiten?

26.3037 · Interpellation · 2026-03-03

Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Wir stellen der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft folgende Fragen:

  • Verfügt die Bundesanwaltschaft über die nötigen Ressourcen, um die von der US-Regierung veröffentlichten Epstein-Akten unabhängig zu analysieren?

  • Wie stellt die Bundesanwaltschaft sicher, dass sie schnell genug handelt, namentlich angesichts der ungenauen Schwärzungen der US-Behörden, die potenzielle Beschuldigte dazu verleiten könnten, Spuren zu verwischen?

  • Welche Mittel setzt die Bundesanwaltschaft ein, um gegebenenfalls Strafverfolgungsmassnahmen einzuleiten?

  • Welche Mittel setzt die Bundesanwaltschaft ein, um sich gegebenenfalls an Strafverfolgungsmassnahmen in anderen Ländern zu beteiligen?

Begründung

Im Rahmen des sogenannten «Epstein-Falls» wurden von den US-Behörden mittlerweile über 3,5 Millionen Akten veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgte in mehreren Etappen, wobei die meisten Akten zwischen Ende 2025 und Anfang 2026 online gestellt wurden. Zur Erinnerung: Epstein bekannte sich 2008 schuldig, die Prostitution Minderjähriger mitorganisiert und diese zur Prostitution angestiftet zu haben. 2019, zum Zeitpunkt seines Todes, war er wegen Zuhälterei und krimineller Vereinigung zum Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung angeklagt.

Auch die Schweiz spielte offensichtlich eine Rolle im Rahmen des Epstein-Netzwerks und der Machenschaften innerhalb seines Prostitutionsimperiums. Mehrere Redaktionen leisten vorbildliche Recherche- und Analysearbeit. Es ist klar, dass die betreffenden Handlungen die Eröffnung der Strafverfolgung gegen Komplizinnen und Komplizen von Epstein rechtfertigen könnten. Wir befinden uns hier eindeutig im Bereich komplexer internationaler Strafsachen und damit im Zuständigkeitsbereich der Bundesanwaltschaft.

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss Artikel 118 Absatz 2bis des Parlamentsgesetzes sind Interpellationen, die sich auf die Geschäftsführung oder die Finanzverwaltung der BA und ihrer Aufsichtsbehörde beziehen, an die AB-BA zu richten. Die AB-BA hat die BA gebeten, zu den Fragen der vorliegenden Interpellation Stellung zu nehmen.

Nachfolgend die Antworten der BA im Einzelnen:

1. Die BA verfügt über Ressourcen zur Analyse grosser Datenmengen. Sie prüft jedoch Open-Source-Daten von Amts wegen nur, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen wurde, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Dies ist im vorliegenden Fall auf den ersten Blick nicht der Fall.

Im Bereich der Sexualstraftaten wäre die BA nur zuständig, wenn die in Rede stehenden Taten von Mitgliedern einer kriminellen Organisation oder im Rahmen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen worden wären. Nach den in der Presse ausführlich berichteten Informationen besteht ein solcher Verdacht nicht und wurde im Rahmen des Strafverfahrens gegen Jeffrey Epstein und seine Ex-Partnerin nie zur Sprache gebracht. Es sei darauf hingewiesen, dass das Schweizer Recht den Begriff der kriminellen Vereinigung nicht kennt, wohl aber die Begriffe der Bande oder der gemeinsamen Begehung, die gemäss Artikel 200 des Strafgesetzbuches auf Sexualdelikte anwendbar sind. Diese Bestimmung begründet keine Zuständigkeit des Bundes.

2. Sollte ein Verfahren eröffnet werden, könnte die BA im Rahmen der internationalen Rechtshilfe Zugang zu den ungeschwärzten amerikanischen Akten beantragen. Dies würde jedoch den Verdacht voraussetzen, dass in der Schweiz Straftaten begangen wurden, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, was derzeit nicht der Fall ist.

Im Rahmen des US-Strafverfahrens wurde bei der BA kein Antrag auf internationale Rechtshilfe gestellt.

3. Für den Fall, dass ein Strafverfahren eingeleitet werden sollte, kann sich die zuständige Strafverfolgungsbehörde auf öffentliche Instrumente der künstlichen Intelligenz stützen, um frei zugängliche Daten zu analysieren und im Rahmen der internationalen Rechtshilfe vorzugehen.

4. Generell unterhält die BA sehr gute Beziehungen zu zahlreichen Ländern weltweit. Wie jede kantonale Staatsanwaltschaft ist auch die BA in der Lage, bei Bedarf die Instrumente der internationalen Rechtshilfe einzusetzen.

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