26.3149 · Interpellation · 2026-03-17
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Seit dem 1. Februar 2025 muss die Kundschaft einer Bäckerei, eines Restaurants, eines Take-Aways (oder einer anderen Verkaufsstelle, die Backwaren anbietet) sofort sehen und verstehen können, woher die Zutaten der angebotenen Brote, Backwaren und Sandwiches kommen. Dies sollte auf einem entsprechenden Plakat, in den Regalen oder auf der Speisekarte geschrieben stehen.
Auslöser für diese neuen Bestimmungen waren eine Verdreifachung der Importe von Backwaren in den letzten zwanzig Jahren, bei Teiglingen ist die Importmenge von rund 1.3 Mio. kg im Jahr 1988 auf etwa 22 Mio. kg im Jahr 2024 gestiegen, was einem Anstieg um das Siebzehnfache entspricht. Während die Zahl der Bäckereien, die Brot herstellen, stetig zurückgeht und zum Teil vor existenziellen Problemen stehen.
Die grosse Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner würde Backwaren aus der Schweiz bevorzugen und geht davon aus, dass diese auch tatsächlich in der Schweiz hergestellt werden. Die grossen Importmengen lassen aber daran zweifeln.
Ich erlaube mir folgende Fragen zu stellen.
Begründung
Welche Behörden sind in den Kantonen für die Kontrolle der Deklaration von Brot und Feingebäck zuständig?
Haben die Kantone einheitliche Richtlinien für die Umsetzung, die Kontrolle und die Höhe der Sanktionen festgelegt?
Sind die Richtlinien der Kantone öffentlich zugänglich?
Können Beispiele für Sanktionen genannt werden, die seit Inkrafttreten der Verordnung verhängt wurden, und wie hoch waren diese?
Wer kontrolliert den Online-Handel?
Was hat der Bundesrat vorgesehen, um diese Gesetzgebung durchzusetzen?
Wie beurteilt der Bundesrat die massiven Importsteigerungen bei Backwaren und Teiglingen.
Sieht der Bundesrat Möglichkeiten um das einheimische Bäckereigewerbe zu stützen?
Stellungnahme des Bundesrates
Das Lebensmittelrecht legt fest, dass auch im Offenverkauf, für nicht vorverpackte Waren, das Produktionsland von Brot immer schriftlich angegeben werden muss (Art. 15 Abs. 3bis der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel [LIV]; SR 817.022.16). Das Produktionsland entspricht jedoch nicht zwangsläufig der Herkunft der Zutaten. Es ist möglich, in der Schweiz Brot mit ausländischem Mehl herzustellen und als Produktionsland Schweiz anzugeben. 1. und 5. Unter der Leitung der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker überprüfen die kantonalen Vollzugsbehörden, dass alle relevanten rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Sie ordnen im Falle der Nichteinhaltung die erforderlichen Massnahmen an. Onlineshops mit einem Standort in der Schweiz werden in gleicher Weise von denselben kantonalen Vollzugsstellen kontrolliert. 2., 3. und 6. Das Lebensmittelrecht gibt den Kantonen den Rahmen für die Umsetzung vor. So legt beispielsweise die Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und Gebrauchsgegenstände (MNKPV; SR 817.032) fest, wie oft Lebensmittelbetriebe kontrolliert werden müssen. Zudem bestimmt das Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0) den Rahmen der Sanktionen bei Übertretungen. Gemäss Lebensmittelrecht gilt generell die Pflicht zur Selbstkontrolle. Demnach sind die Unternehmen im Rahmen ihrer Selbstkontrolle verpflichtet, die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen. Die kantonalen Vollzugsbehörden überwachen die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben.Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist für die Aufsicht über die Vollzugstätigkeit der kantonalen Behörden zuständig, um einen möglichst einheitlichen Vollzug in der Schweiz zu gewährleisten. Es stellt Informationen zur Auslegung zur Verfügung, die öffentlich zugänglich sind (www.blv.admin.ch > Lebensmittel und Ernährung > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen > Informationsschreiben und BLV > Lebensmittel und Ernährung > Lebensmittelsicherheit > Kennzeichnung > Informationen im Offenverkauf). Diese Hilfsmittel dienen auch den Betrieben, um ihre Lebensmittel konform in den Verkehr zu bringen. Im Falle der schriftlichen Deklarationspflicht des Produktionslandes von Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf wurden die Mitarbeitenden der kantonalen Vollzugsbehörden zudem im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung zum Thema informiert, um im föderalen System der Lebensmittelkontrolle einen möglichst harmonisierten Vollzug zu ermöglichen. 4. Es besteht keine Meldepflicht der kantonalen Vollzugsbehörden bezüglich Massnahmen und Beanstandungen. Somit hat das BLV keine Übersicht über die Anzahl der Beanstandungen und die eventuellen Massnahmen. 7. und 8. Die neue schriftliche Deklarationspflicht des Produktionslands von Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf gilt seit dem 1. Februar 2025. Die Zeitspanne seit dem Inkrafttreten dieser Deklarationspflicht ist zu kurz, um feststellen zu können, ob diese eine Auswirkung auf die Importzahlen hat.Die Deklarationspflicht stärkt das einheimische Bäckereigewerbe, da in der Schweiz hergestellte Produkte klar von der Importware unterschieden werden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es genügend Möglichkeiten gibt, die Qualitäten lokal hergestellter Backwaren hervorzuheben.