26.3323 · Interpellation · 2026-03-19
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:
Welche der aufgeführten Varianten erachtet der Bundesrat als rechtlich umsetzbar, finanzpolitisch nachhaltig und föderal ausgewogen und wie begründet er seine Einschätzung?
Welche Kombination von Instrumenten erscheint geeignet, um die langfristige Stabilität der Hochschulfinanzierung sicherzustellen?
Sieht der Bundesrat im Rahmen des nationalen Finanzausgleichs (NFA) die Möglichkeit, die Unterdeckung zu den Vollkosten für einen Studierenden aus einem Nichthochschulkanton zu einem vereinbarten Teil zur Verrechnung zu bringen? Und zu welchem Teil?
Sieht der Bundesrat in einer Fondslösung, gespiesen aus allfälligen Ausschüttungsüberschüssen der Schweizerischen Nationalbank, unter Wahrung der Unabhängigkeit der Nationalbank und der geltenden Ausschüttungsmechanismen, einen möglichen Weg, den es sich zu prüfen lohnt? Falls nein, wieso nicht?
Könnte die Schaffung eines zweckgebundenen Ausgleichs- und Stabilitätsfonds zur Abfederung finanzpolitischer und struktureller Schwankungen in der Hochschulfinanzierung ausgleichend wirken?
Begründung
Die Schweizer Hochschulen sind ein zentraler Pfeiler für Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftlichem Zusammenhalt. Sie tragen massgeblich zur internationalen Attraktivität des Forschungs- und Wirtschaftsstandorts Schweiz bei.
Die Hochschulen stehen unter Druck, geplante Einsparungen gefährden die Planungssicherheit der Institutionen, und beeinträchtigen ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit. Das derzeitige System schafft zudem Gräben zwischen den Hochschul- und den Nicht-Hochschulkantonen.
Angesichts der hohen fiskalischen Volatilität – unter anderem bei den Gewinnausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank – stellt sich die Frage, ob strukturell stabilisierende Mechanismen geschaffen werden können.
Eine Fondslösung mit Überschüssen aus SNB-Ausschüttungen könnte eine Möglichkeit darstellen, ausserordentliche Erträge langfristig in Bildung und Forschung zu investieren. Oder es könnte ein zweckgebundener Stabilitätsfonds geschaffen werden, um konjunkturelle Schwankungen auszugleichen. Drittens wäre im Rahmen des nationalen Finanzausgleichs eine gezieltere Mitfinanzierung der Hochschullasten ein Weg, auf welchem sich das von Trägerkantonen getragene Restdefizit reduzieren liesse und der sogenannte Standortvorteil der Hochschulkantone auf ein realistisches Mass reduziert würde.
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Die Bundeskompetenzen im Hochschulbereich sind in Artikel 63a der Bundesverfassung (SR 101) abschliessend aufgeführt. Der Bund leistet unter anderem einen Beitrag an die Finanzierung der kantonalen Hochschulen. Das Hochschulförderungs- und
-koordinationsgesetz (HFKG; SR 414.20) stellt die erforderlichen Instrumente zur Verfügung, insbesondere die Grundbeiträge, die Bauinvestitions- und die Baunutzungsbeiträge sowie die projektgebundenen Beiträge. Den Hauptteil der Finanzierung der kantonalen Hochschulen tragen die Kantone, insbesondere die Hochschulkantone (vgl. BFI-Finanzbericht 2025, www.sbfi.admin.ch/de > BFI-Politik > BFI-Finanzbericht). Das HFKG sieht in Artikel 69 eine periodische Systemevaluation vor, die sich insbesondere mit der Wirksamkeit der aufgewendeten öffentlichen Mittel und den Auswirkungen des Finanzierungssystems auf die Haushalte von Bund und Kantonen sowie auf ihre Hochschulen befasst. Die erste Evaluation, die 2022 durchgeführt wurde, ergab, dass das Finanzierungssystem des HFKG ausgewogen und stabil konzipiert ist und sich keine substanziellen Probleme zeigen, die einen raschen Anpassungsbedarf erfordern (vgl. Finanzierungssystem HFKG, www.sbfi.admin.ch/de > Infothek > Publikationen > Evaluation des Finanzierungssystems gemäss HFKG). Die Einführung neuer Instrumente ist daher nicht angezeigt. Eine zweite Evaluation ist aktuell in Bearbeitung.3. Der nationale Finanzausgleich zielt auf den Ressourcenausgleich sowie den Ausgleich bestimmter übermässiger Lasten, insbesondere aufgrund soziodemografischer Faktoren, ab. Die durch das Angebot im Hochschulbereich entstehenden Kosten fallen nicht darunter. Es handelt sich hierbei um räumliche Externalitäten (Spillovers), deren Entschädigung Gegenstand der im Rahmen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und ‑direktoren (EDK) abgeschlossenen interkantonalen Vereinbarungen ist, insbesondere der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 27. Juni 2019 (IUV, www.edk.ch > Themen > Bildungsfinanzierung > Universitäten) und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003 (FHV, www.edk.ch > Themen > Bildungsfinanzierung > Fachhochschulen), in denen die Beiträge der Nichthochschulkantone an die Hochschulträgerkantone festgelegt sind. Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist für die Steuerung dieser Vereinbarungen zuständig. Der Bund ist nicht Mitglied dieser Konferenz und verfügt nicht über die Kompetenz, in den interkantonalen Lastenausgleich einzugreifen (vgl. Stellungnahme zum Postulat 25.3141 Christ).4./5. Gemäss Artikel 31 des Nationalbankgesetzes (NBG; SR 951.11) fällt der Betrag des Bilanzgewinns, der die Dividendenausschüttung übersteigt, zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone. Diese Ausschüttungen bleiben jedoch volatil und bilden keine stabile Grundlage für eine nachhaltige Finanzierung der Hochschulen. Der Bundesrat hat zudem in seiner Botschaft vom 18. März 2022 zur Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes (Abbau der coronabedingten Verschuldung; www.fedlex.admin.ch/de, BBl 2022 943) festgehalten, dass die Zusatzausschüttungen der SNB als ausserordentliche Einnahmen verbucht und dem Amortisationskonto gutgeschrieben werden müssen. Den Hochschulträgerkantonen steht es jedoch weiterhin frei, ihren Anteil für die Finanzierung der Hochschulen zu verwenden. Die Errichtung eines Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes (FHG; SR 611.10) kann angezeigt sein, um kurzfristige Zahlungsspitzen oder ausgeprägte Schwankungen im Finanzierungsbedarf zu glätten. Da es bei der Hochschulfinanzierung des Bundes um eine kontinuierliche Grundfinanzierung geht, erachtet der Bundesrat die Schaffung einer Fondslösung als nicht passend. Dies umso weniger, als es sich bei der Hochschulfinanzierung primär um eine kantonale Aufgabe handelt (vgl. oben) und die entsprechenden Verantwortlichkeiten nicht mittels eines Fonds auf die Bundesebene verschoben werden sollen.