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26.3457 · Motion · 2026-03-20

Finanzdepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Kapitaleinlageprinzip zu überarbeiten, indem die Rückzahlungsregel auf juristische Personen ausgeweitet und die zeitliche Befristung (Art. 20 Abs. 5-7 DBG) aufgehoben werden.

Begründung

Das Kapitaleinlageprinzip wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II eingeführt. Sie erlaubt Gesellschaften, Reserven aus Kapitaleinlagen steuerfrei an ihre Aktionäre und Aktionärinnen zurückzuzahlen. Die Einführung des Kapitaleinlageprinzips verursachte gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung alleine zwischen 2011 und 2018 Steuerausfälle bei Bund, Kantonen und Gemeinden in der Gesamthöhe von 3,6 bis 4,8 Milliarden Franken. Solche umfassenden Steuererleichterungen sind angesichts des angespannten Zustandes des Bundeshaushaltes zu revidieren.

Mit der Rückzahlungsregel wurde eine erste, leichte Einschränkung des Kapitaleinlageprinzips eingeführt. Sie besagt, dass Kapitaleinlagereserven, die in der Schweiz börsenkotierte Firmen mit (Fremd-) Kapitaleinlagen gebildet haben, nur dann

steuerfrei zurückgezahlt werden können, wenn im selben Umfang auch steuerbare

Dividenden ausgeschüttet werden.

Damit sollten die massiven Steuererleichterungen um ca. 150 Millionen Franken reduziert werden.

Die Rückzahlungen gilt jedoch nicht für juristische Personen, wie etwa Beteiligungsgesellschaften. Zudem gelten Ausnahmen für Rückzahlungen von Reserven aus Kapitalanlagen, die in der Schweiz nach dem 24. Februar 2008 entstanden, weil die betreffenden Firmen ihren Sitz in die Schweiz verlegten, sowie für Gesellschaften, die in Zukunft in die Schweiz einwandern werden.

Diese Ausnahmen sollen aufgehoben werden, und die Rückzahlungsregel auf juristische Personen ausgeweitet werden. Damit wird das Kapitaleinlageprinzip moderat eingeschränkt, und die Steuererleichterungen an die neuen finanzpolitischen Voraussetzungen angepasst.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Beim Kapitaleinlageprinzip geht es nicht um Steuervergünstigungen; vielmehr vermeidet es Überbesteuerungen. Die Rückzahlung von eingelegtem Kapital, das aus dem nominellen Gesellschaftskapital und den Kapitaleinlagereserven (KER) besteht, bleibt bei den Gesellschaftern steuerfrei. Nach dem Kapitaleinlageprinzip werden nur Ausschüttungen, die aus von Unternehmen erwirtschafteten Gewinnen stammen, bei den beteiligten natürlichen Personen, welche die Beteiligungen im Privatvermögen halten, als Einkommen besteuert, respektive bei ausländischen Beteiligten mit der Verrechnungssteuer belastet. Die Steuerfolgen bei weiteren Empfängern wurden in der Antwort des Bundesrates auf die Anfrage 25.1015 dargelegt. Bei diesen hatte die Einführung des Kapitaleinlageprinzips keine Auswirkungen auf die Steuerlast. Nach Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform II wurden von den Unternehmen in den Jahren 2011 bis 2019 grosse Summen aus KER ausgeschüttet. Aus finanzpolitischen Gründen haben die Eidgenössischen Räte mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) 2020 eine Rückzahlungsregel für börsenkotierte Unternehmen eingeführt. Mit der Vorgabe, bei Ausschüttungen von KER im gleichen Umfang auch Gewinnreserven auszuschütten, sollten die Einnahmen der öffentlichen Haushalte geglättet werden. Durch die Rückzahlungsregel werden die vorhandenen KER jedoch nicht vernichtet, sondern nur deren Auszahlung zeitlich verzögert. Bei Einführung der Rückzahlungsregel wurden im Gesetz Ausnahmen für KER, welche aus dem Ausland stammen, vorgesehen (Art. 20 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Eine Aufhebung dieser Ausnahmen würde insbesondere börsenkotierte Gesellschaften treffen, welche KER aus dem Ausland erhalten haben, und damit die Standortattraktivität für solche Gesellschaften mindern. Zudem würden sich Fragen zur Rechtssicherheit stellen. In Anbetracht der relativ geringen Beträge (die Eidgenössische Steuerverwaltung hat per Ende 2025 weniger als 20 Mia. Franken an Auslands-KER bei KER von insgesamt rund 1'000 Mia. Franken bestätigt), erscheint die Aufhebung dieser Ausnahmen finanzpolitisch wenig effektiv. Die Regelung von Artikel 20 Absatz 7 DBG dient als Korrekturnorm beim Rückkauf von eigenen Beteiligungsrechten durch an einer Schweizer Börse kotierte Gesellschaften, wenn diese im Zeitpunkt des Rückkaufs nicht über genügend KER für die hälftige Aufteilung von KER und übrigen Reserven verfügen. Für eine Ausdehnung der Rückzahlungsregel auf alle Gesellschaften müsste diese Korrekturnorm eher entsprechend angepasst als abgeschafft werden. Inwieweit bei einer Streichung der Ausnahmen von Artikel 20 Absatz 5 und 6 DBG Mehr- oder Mindereinnahmen resultieren, lässt sich auch wegen nicht vorhersehbaren Verhaltensanpassungen der betroffenen juristischen Personen nicht abschätzen. Die von der Motion verlangte Ausdehnung der Rückzahlungsregel auf sämtliche juristische Personen hätte wegen der Deklarationspflichten und des Prüfaufwands administrativen Mehraufwand bei den betroffenen Gesellschaften sowie bei den Steuerbehörden zur Folge. Da eine Ausdehnung der Rückzahlungsregel auf sämtliche Gesellschaften nur dazu führen würde, dass für die steuerfreien Ausschüttungen von KER ein längerer Zeitraum benötigt würde, brächte diese Anpassung nur kurzfristig nicht aber langfristig Mehreinnahmen. Der Bundesrat sieht daher für weitere Korrekturen beim steuersystematischen richtigen Kapitaleinlageprinzip keinen Handlungsbedarf.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.