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Bürgi Hermann · Ständerat · 2009-09-10

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-09-10

Wortprotokoll

Wir haben ja diese Vorlage in der Frühjahrssession beraten, und der Nationalrat hat sie in der Sommersession behandelt. Wie Sie der Fahne entnehmen können, herrscht weitgehende Übereinstimmung. Aufgrund der Beratungen im Nationalrat haben sich zwei Differenzen ergeben, die aber nicht von grossem Gewicht sind. Unsere Kommission hat im Zusammenhang mit diesen beiden Differenzen entschieden, sich dem Nationalrat anzuschliessen.

Die erste Differenz betrifft Artikel 16c Absatz 3. Dort hat der Nationalrat sich für eine etwas imperativere Formulierung ausgesprochen. Wir sind der Meinung, dass wir mit dieser Fassung leben können, und empfehlen Ihnen, sich dem Beschluss des Nationalrates anzuschliessen. Allerdings bitte ich die Redaktionskommission, dann noch - sofern Sie eben diese Differenz ausräumen - zu überprüfen, ob die Neuformulierung von Artikel 16c Absatz 3 nicht auch noch eine redaktionelle Anpassung von Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe c nach sich zieht. Das wäre eine redaktionelle Frage.

Die zweite Differenz betrifft Artikel 37 Absatz 3. Da haben wir eine Änderung vorgenommen, indem wir anstelle der Formulierung des Bundesrates geschrieben haben: "Gegen Verfügungen der ETH und deren Forschungsanstalten ..." Es geht ja hier um die Revision des ETH-Gesetzes, das nicht zum Kerngehalt dieser Vorlage gehört. Da sind wir dann darauf hingewiesen worden, dass das nicht richtig ist, was wir vorgeschlagen haben. Wir sind nämlich darauf hingewiesen worden, dass im Sinne des ETH-Gesetzes diese Formulierung nicht korrekt ist, weil die ETH-Forschungsanstalten nicht der ETH gehören. Deshalb schlagen wir vor, uns dem Beschluss des Nationalrates und dem Entwurf des Bundesrates anzuschliessen und es bei der Fassung des Bundesrates zu belassen.

Das sind meine Bemerkungen zu den beiden Differenzen. Wenn Sie der Kommission folgen, sind die Differenzen ausgeräumt, und die Vorlage wäre dann für die Schlussabstimmung bereit.