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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2010-09-13

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-09-13

Wortprotokoll

Unrechtmässig erworbene und in der Schweiz deponierte Vermögenswerte politisch exponierter Personen stehen den Zielen der Entwicklungspolitik entgegen. Sie schaden der Schweiz im Allgemeinen und der Reputation des Finanzplatzes im Besonderen. Sie erinnern sich sicher alle an die Fälle von Ferdinand Marcos, Sani Abacha, Vladimiro Montesinos oder, in der jüngeren Vergangenheit, Sese Seko Mobutu und Jean-Claude Duvalier.

Bei der Abwehr solcher unerwünschter Vermögenswerte hat die Schweiz bislang auf zwei Instrumente gesetzt: zuerst auf die Prävention, mit dem Geldwäschereigesetz als wichtigstem Instrument - es schützt den Finanzplatz vor dem Zufluss unrechtmässig erworbener Vermögenswerte -, und dann auf die Rechtshilfe, mit dem Rechtshilfegesetz, das die Sperrung und Rückerstattung solcher Vermögenswerte ermöglicht. Voraussetzung ist da allerdings, dass ein rechtskräftiges Urteil in der Schweiz und im geschädigten Staat vorliegt. Das Rechtshilfeverfahren stösst damit an Grenzen, nämlich in Staaten, in denen die rechtlichen Strukturen versagen und wenn ein internationales Rechtshilfeverfahren in Strafsachen ergebnislos verläuft. In solchen Fällen behalf sich der Bundesrat zur Sperrung von Geldern mit dem Erlass einer selbstständigen bundesrätlichen Verordnung und stützte sich somit direkt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung. Das ist auf die Dauer keine Lösung.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll nun die nötige formelle gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass die Vermögenswerte politisch exponierter Personen und ihres Umfelds, die offensichtlich unrechtmässig erworben worden sind, ohne strafrechtliche Verurteilung eingezogen werden können. Es soll die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass die Schweiz diese Vermögenswerte an die legitimen Eigentümerinnen und Eigentümer - das ist die Bevölkerung in den Herkunftsstaaten - zurückgeben kann. Mit dieser Vorlage wird gleichzeitig vier Vorstössen aus dem Nationalrat und aus dem Ständerat Rechnung getragen, nämlich den Vorstössen Berberat (07.3336), Gysin Remo (07.3324), Marty Dick (07.3499) und Gutzwiller (07.3459). Sie alle stammen aus dem Jahr 2007, und sie alle entstanden im Zusammenhang mit einer möglichen Rückgabe der blockierten Gelder an die Familie Duvalier.

Mit diesem Gesetz folgt der Bundesrat nun auch den Empfehlungen der obersten Gerichtsbehörde der Schweiz, die im Fall Duvalier am 12. Januar 2010 zum Schluss gelangte, dass die geltenden Kriterien für die Gewährung von Rechtshilfe in diesen Fällen zu streng seien. Das Gericht lud den Gesetzgeber deshalb dazu ein, die rechtlichen Grundlagen anzupassen. Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament seine Botschaft am 28. April 2010; im Vorfeld war ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt worden, das grossmehrheitlich auf Zustimmung gestossen war. Der Ständerat beriet das Gesetz am 17. Juni 2010 und hiess es mit kleinen Änderungen einstimmig gut.

Das Gesetz regelt die Sperrung, also die Sicherung, die Einziehung - das ist der Eigentumsentzug - und die Rückerstattung von Vermögen politisch exponierter Personen. Der Begriff "politisch exponierter Personen oder ihres Umfelds" ist in unserer Gesetzgebung nicht fremd. Wir kennen ihn bereits, ich verweise dazu auf die Geldwäschereiverordnungen 1 bis 3 der Finma. Das Gesetz kommt dann zur Anwendung, wenn ein internationales Rechtshilfegesuch zu keinem Ergebnis führt. Es ist also subsidiär zum Rechtshilfeverfahren.

Für die Sperrung der unerwünschten Gelder, die sich bislang wie gesagt auf die Verordnungskompetenz des Bundesrates stützte, müssen vier Voraussetzungen gegeben sein:

1. Es muss ein Rechtshilfeverfahren eingeleitet worden sein.

2. Die gesperrten Gelder müssen in die Verfügungsmacht der genannten Personen fallen.

3. Der Herkunftsstaat ist wegen des Zusammenbruchs seiner staatlichen Strukturen oder Justiz nicht in der Lage, die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren zu erfüllen. Auch den Begriff der "failing states" kennen wir in unserem Recht bereits, ich verweise dazu auf das für die Schweiz 2002 in Kraft getretene Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofes, und zwar auf Artikel 17 Ziffer 3.

4. Die Sperrung muss im Interesse der Schweiz liegen.

Die Sperrung erfolgt befristet. Der Bundesrat schlägt fünf Jahre vor; der Ständerat und die Kommission wollen diese Frist auf zehn Jahre verlängern.

Das Gesetz regelt auch das anschliessende Einziehungsverfahren, das vom Finanzdepartement eröffnet wird. Die Kompetenz zum Entscheid liegt dann beim Bundesverwaltungsgericht. Voraussetzung ist hier, dass die Vermögen unrechtmässig erworben worden sind. Dabei wird unrechtmässiger Erwerb vermutet, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: ein starker Anstieg des Vermögens der politisch exponierten Person bzw. ihres Umfelds - diese Bestimmung lehnt sich an die Konvention der Vereinten Nationen gegen die Korruption an - und ein hoher Korruptionsgrad im Herkunftsland. Die Lageeinschätzung folgt hier z. B. der Weltbank oder Transparency International.

Ziel des Gesetzes ist die Rückerstattung der Vermögenswerte an die Bevölkerung der Herkunftsstaaten. Die Mittel dienen zur Finanzierung von Programmen, die der Bevölkerung zugutekommen, oder können gemäss Antrag der Kommission zur Stärkung der rechtlichen Strukturen im betreffenden Land verwendet werden. Die Rückerstattung erfolgt direkt durch die Schweiz, in der Regel in Absprache mit der Regierung des Herkunftsstaates oder via internationale Organisationen wie die Weltbank. Schliesslich regelt das Gesetz auch den Rechtsweg via Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundesgericht.

Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates hat die Vorlage an zwei Sitzungen beraten: am 24./25. Juni und am 2./3. September dieses Jahres. Im Gegensatz zum Ständerat war das Eintreten auf die Vorlage in der nationalrätlichen Kommission bestritten. Nach Ansicht der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen entspricht diese Vorlage einem fundamentalen Interesse der Schweiz. Sie hat kein Interesse daran, dass Potentatengelder krimineller Herkunft in der Schweiz angelegt werden, und zwar einerseits aus entwicklungspolitischen Gründen, andererseits aber auch zum Schutz des Finanzplatzes. Die Kommission lehnt die Argumentation der Minderheit Nidegger, die nicht auf die Vorlage eintreten will und die die Rechtsstaatlichkeit und die Notwendigkeit der Vorlage infrage stellt, mit 17 zu 8 Stimmen grossmehrheitlich ab.

Namens der Kommissionsmehrheit ersuche ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.