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Wyss Brigit · Nationalrat · 2010-09-13

Wyss Brigit · Nationalrat · Solothurn · Grüne Fraktion · 2010-09-13

Wortprotokoll

Die gütliche Einigung, wie sie in Artikel 4 vorgesehen ist, ist kontraproduktiv. Der Minderheitsantrag wurde damit begründet, dass es ein pragmatischer Ansatz sei; die möglichen schwerwiegenden Nachteile wurden nicht erwähnt.

Pragmatismus darf in so einem heiklen Gebiet nicht an erster Stelle stehen. Die gütliche Einigung schwächt im Herkunftsland diejenigen Akteure, welche fähig sind, Einfluss zur Verminderung der Zahl der Veruntreuungsdelikte geltend zu machen. Durch die damit verbundene indirekte Belohnung der Veruntreuung wird das Verschwinden von zurückgeführten Vermögenswerten geradezu gefördert und der Kampf gegen die Straflosigkeit hintertrieben. Der Schaden, [PAGE 1190] den das Herkunftsland und dessen Bevölkerung zu tragen haben, wiegt unter Umständen sehr schwer und steht quer zur Absicht des Bundesrates, den Gesetzentwurf in den Rahmen des internationalen Kampfes gegen die Straflosigkeit zu stellen. Auch wenn die Rückführung unbestritten ein wichtiges Ziel ist, kann es nicht sein, dass zum Zweck einer Teilrückführung die veruntreuende Person nicht nur straflos bleibt, sondern sogar einen beträchtlichen Teil der Vermögenswerte, die sie unrechtmässig erworben hat, behalten darf. Dadurch wird der Kreislauf von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten nicht durchbrochen, sondern höchstens geschwächt. Genau das wollen wir mit diesem Gesetz ja ändern.

In diesem Sinne bitte ich Sie, bei Artikel 4 der Mehrheit zu folgen.

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