Vischer Daniel · Nationalrat · 2010-09-13
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2010-09-13
Wortprotokoll
Ich spreche zum Antrag der Minderheit Nidegger zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b. Da geht es ja darum, dass die Minderheit Nidegger nicht nur die Unrechtmässigkeit des Erwerbs als Tatbestand legiferieren will, sondern sie will eine Ausweitung: Diese unrechtmässige Handlung muss in Ausübung eines öffentlichen Amtes der politisch exponierten Person geschehen sein. Die Minderheit will den Zusatz "im Zusammenhang mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes" einfügen.
Dazu ist einmal zu sagen: Ein Potentat macht verschiedene Handlungen. Oft liegt es gerade in der Natur des Potentaten, dass seine privaten und öffentlichen Handlungen nicht voneinander zu trennen sind. Es ist ja gerade die private Anmassung von Macht, die einen Potentaten auszeichnet. Ein Potentat ist ja gerade einer, der sich in der Ausübung eines öffentlichen Amtes nicht an Einschränkungen hält.
Im Grunde genommen ist dieser Antrag deshalb schon materiell sinnwidrig und widerspricht der Intention dieses Gesetzes. Selbst wenn man den Antrag gutmütig auslegen würde, selbst wenn man also Herrn Nidegger unterstellen würde, ihm gehe es um eine juristisch vertretbare Angelegenheit, ist zu sagen: Mit diesem Zusatz verunmöglichen Sie letztlich die zügige Abwicklung dieser Verfahren, weil dann natürlich immer im Vordergrund steht, gerade die Handlung, die nun inkriminiert werde, sei nicht im Zusammenhang mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes geschehen. Kein Potentat ist ja einfach nur dumm; er weiss, beraten von den besten Rechtsanwälten der Welt, wie er sich in einem solchen Verfahren verhalten muss. Mithin weiss er, dass er zuerst Folgendes sagen muss: Das hat ja gar nichts mit meiner Amtstätigkeit zu tun; rein privat beim Ausgehen mit meiner Ehefrau habe ich das en passant erworben. Das heisst, in solchen Fällen würde dann ein Potentat gewissermassen geschützt. Das will Herr Nidegger ja nicht wirklich. Oder es könnte im Verfahren plötzlich nicht mehr wirklich bewiesen werden. Man würde nur über diese Abgrenzung stundenlange Rechtskriege führen. Lassen Sie das also beiseite!
Es ist klar, was gemeint ist. Das Gesetz muss seine Schnittigkeit behalten. Lehnen Sie den Minderheitsantrag ab.