Lexipedia

Vischer Daniel · Nationalrat · 2010-09-13

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2010-09-13

Wortprotokoll

Wir sind hier bei einem relativ zentralen Artikel dieses Gesetzes. Es geht ja eigentlich um die Frage - das ist ja der Kerngehalt dieses Gesetzes -: Wann ist überhaupt von einem unrechtmässigen Vermögenserwerb auszugehen? Hierbei statuiert Artikel 6 die Vermutung der Unrechtmässigkeit, das heisst, es findet eine Beweislastumkehr zulasten des mutmasslichen Potentaten statt. Es handelt sich rechtstechnisch gesehen um eine widerlegbare Vermutung; derweil in Absatz 1 Buchstaben a und b eine Vermutung formuliert ist, bei deren Zutreffen von der Unrechtmässigkeit des Vermögenserwerbs auszugehen ist, statuiert Absatz 2 die Bedingungen der Widerlegung dieser Vermutung.

Nun sagt Kollege Nidegger zweierlei. Zum einen ist ja seine Hauptargumentation gegenüber dem ganzen Gesetz und natürlich auch hier, diese Vermutung der Unrechtmässigkeit, also diese Beweislastumkehr, widerspreche dem Strafrecht und der Unschuldsvermutung. Dem ist insofern nicht so, als wir hier nicht im engeren Sinn mit Strafrecht konfrontiert sind. Es geht in diesem Verfahren nicht darum, einem Potentaten seine strafrechtliche Schuld nachzuweisen, sondern es geht einzig um die Frage, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass Vermögen unrechtmässig erworben und mithin damit auf der Basis dieses Gesetzes zur Rückerstattung geeignet ist. Alle weiteren Belange strafrechtlicher Provenienz werden in anderen Verfahren geregelt, in welchen selbstverständlich die strafrechtlichen Voraussetzungen Einkehr finden.

Die zweite Behauptung lautet dahingehend, die Begriffe in Litera a und Litera b seien unscharf; es sei nicht genau umschrieben, unter welchen Voraussetzungen diese Vermögenszuwächse vermutungsweise als unrechtmässig taxiert würden. Dem würde ich widersprechen: Die Wortlaute sind in beiden Fällen, sowohl in Litera a als auch in Litera b, klar. Gemäss Litera a muss das Vermögen im Zusammenhang mit der Ausübung des öffentlichen Amtes - da haben wir ja, was Herr Nidegger oben bei Artikel 5 wollte - "ausserordentlich stark gestiegen" sein. Das scheint mir eine präzise Formulierung zu sein, und das ist auch einfach nachzuweisen. Und der "Korruptionsgrad" gemäss Litera b ist heute eine international gesicherte Grösse und kann in diesem Sinne auch genau nachvollzogen werden.

Vor allem aber hat ja der betroffene Potentat immer noch die Möglichkeit, zu beweisen, und das muss er nur "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit", dass die Vermögenswerte rechtmässig erworben worden sind. Jemand, der sich nichts vorzuwerfen hat, gerade ein Potentat, der ja zur genauen Amtsführung und in diesem Sinne auch Buchführung verpflichtet ist, wird dies problemlos tun können. Also wird es ihm ein Leichtes sein, die Unrechtmässigkeit zu widerlegen.

Vor diesem Hintergrund ist dieser Artikel zwar wichtig, ja sogar zentral, aber er ist nicht derart problembeladen, wie ihn Herr Kollege Nidegger nun taxiert. Ich ersuche Sie, ihn gutzuheissen und damit dem Gesetz das zu geben, was es braucht: eine sinnvolle Beweislastumkehr dort, wo sie am Platze ist.

Vischer Daniel · Nationalrat · 2010-09-13 | Lexipedia | Lexipedia