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Fluri Kurt · Nationalrat · 2010-09-13

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-09-13

Wortprotokoll

Bloss mit dem Stichentscheid des Präsidenten - bei 11 zu 11 Stimmen - hat die Kommission diesen Antrag abgelehnt. Sie finden ihn auf Seite 3 der Fahne. Der Unterschied zum Entwurf der Kommission besteht darin, dass eine Verordnung nicht zwangsläufig durch ein Gesetz abgelöst werden muss, sondern das soll alternativ auch durch eine Bundesversammlungsverordnung gemäss Artikel 173 der Bundesverfassung geschehen können.

Die Mehrheit, die nur mit dem Stichentscheid des Präsidenten angereicherte Hälfte der Kommission, lehnt diesen Antrag ab, mit dem Hinweis darauf, dass das Instrument der Notverordnung nur dann zur Verfügung stehe, wenn für eine nötige Regelung keine gesetzliche Grundlage bestehe und dringlicher Handlungsbedarf vorliege. Der Bundesrat lehnt den Antrag der Minderheit ebenfalls ab; dies mit dem Hinweis darauf, dass gemäss Artikel 164 der Bundesverfassung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen als Bundesgesetze zu erlassen seien. Das ist an sich unbestritten. Nun sehen Sie aber in Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung, dass die Bundesversammlung durchaus auch Verordnungen im Sinne der Buchstaben a und b erlassen kann. Die Buchstaben a und b beziehen sich genau auf Artikel 185 der Bundesverfassung, wo eben für diese Fälle der Dringlichkeit nicht nur der Bundesrat schnell handeln können soll, sondern auch die Bundesversammlung. Mit anderen Worten: Die Minderheit nimmt ein Anliegen auf, das bereits heute in der Bundesverfassung vorgesehen ist, nämlich die Bundesversammlungsverordnung.

Es ist nicht so, dass immer dort, wo es eben um wesentliche Angelegenheiten geht, ein Gesetz geschaffen werden muss. Es gibt auch andere Kriterien, so das Kriterium der dauerhaften Regelung; es gibt auch das Kriterium der partikulären, thematisch beschränkten Sachverhalte, die nicht unbedingt in Gesetzen geregelt werden müssen. Der Charakter eines Gesetzes ist die generell-abstrakte Norm. Wo es aber nur um eine vorübergehende Massnahme geht und wo es nur einen partikulären, thematisch beschränkten Sachverhalt betrifft, ist es nicht notwendig, eine generell-abstrakte Norm zu setzen. Deswegen sind wir der Auffassung, dass hier eben durchaus eine Verordnung Platz greifen kann.

Auch die zeitliche Dringlichkeit ist nicht unbedingt Voraussetzung für den Erlass einer Notverordnung durch das Parlament. Ich zitiere hierzu Staatsrechtsprofessor Biaggini, der festhält: "Praktisch verschafft Buchstabe c vor allem eine Kontroll- und Korrekturmöglichkeit gegenüber Massnahmen des Bundesrates, die den Massnahmen der Bundesversammlung weichen müssen." Mit anderen Worten: Wenn es möglich ist, dass auch das Parlament eine Verordnung erlässt, dann soll es das auch tun können. Auch Staatsrechtsprofessor Georg Müller stimmt dem in einer Prima-vista-Beurteilung zu.

Wenn Sie den Minderheitsantrag ablehnen, steht dem Parlament der Weg über die Bundesversammlungsverordnung dennoch offen. Sie streichen damit Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c nicht. Aber in der neuen Regelung im RVOG findet sich dann nur die Vorschrift, dass eine bundesrätliche Verordnung nur durch ein Gesetz abgelöst werden kann - und das entspricht nicht der Realität, und es entspricht nicht der Bundesverfassung -, weil Sie eben die Möglichkeit der Bundesversammlungsverordnung nicht streichen. Wir halten es für einen Akt der Redlichkeit, dass man die Bundesversammlungsverordnung erwähnt, wo sie möglich ist, nämlich auch in Artikel 7d RVOG.

Ich bitte Sie deshalb, diese Bestimmung der Bundesverfassung auch in dieses Gesetz aufzunehmen, damit die Übersicht darüber besteht, dass als Ablösung einer bundesrätlichen Verordnung nicht nur ein Gesetz möglich ist, sondern eben auch eine Parlamentsverordnung.