Casanova Corina · 2010-09-13
Casanova Corina · Graubünden · 2010-09-13
Wortprotokoll
Der Bundesrat ist mit der vorgeschlagenen Regelung in Artikel 7d des Entwurfs grundsätzlich einverstanden. Er findet aber, dass die Frist zu kurz ist, dies aus folgenden Gründen: Es besteht die Gefahr, dass der Bundesrat dem Parlament einen Entwurf für eine gesetzliche Grundlage unterbreitet, die nach relativ kurzer Zeit nicht mehr benötigt wird. Die Durchführung einer Vernehmlassung unter Einhaltung einer ordentlichen dreimonatigen Frist, wie es das Vernehmlassungsgesetz vorsieht, ist kaum möglich; die verwaltungsinternen Verfahren können kaum unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden. Entsprechend kann die Qualität der ausgearbeiteten Gesetzentwürfe leiden. Ich möchte ausserdem auf die drei Amtssprachen aufmerksam machen. Der Bundesrat bittet Sie daher in diesem Punkt, Ihrer vorberatenden Kommission nicht zu folgen. Er beantragt für die Überführung ins ordentliche Recht anstelle der sechsmonatigen Frist eine einjährige Frist.
Der Bundesrat begrüsst es ferner, dass er der Bundesversammlung stets einen Entwurf für eine gesetzliche Grundlage unterbreiten muss, wenn die verfassungsunmittelbaren Verordnungen über die vorgesehene Frist hinaus weiterhin Geltung haben sollen. Der Minderheitsantrag, der auch die Möglichkeit vorsieht, der Bundesversammlung einen Verordnungsentwurf zu unterbreiten, ist hingegen abzulehnen. Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung bestimmt nämlich, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Genannt wird ausschliesslich die Wichtigkeit, nicht die Dauerhaftigkeit einer Regelung, die naturgemäss schwer vorhersehbar ist. Das Referendum kann nur gegen einen Gesetzentwurf, nicht jedoch gegen eine Parlamentsverordnung ergriffen werden. Fällt die Dringlichkeit weg, sollen solche Regelungen deshalb entweder ausser Kraft treten oder mittels Schaffung einer dem Referendum unterstellten gesetzlichen Grundlage in das ordentliche Recht überführt werden.
Der Bundesrat beantragt also, den Minderheitsantrag abzulehnen und für die Überführung in das ordentliche Recht die Frist von einem Jahr vorzusehen.