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Leuthard Doris · Bundesrat · 2010-09-14

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2010-09-14

Wortprotokoll

Zur Klärung nur Folgendes: Es ist so, dass in diversen Bundesgesetzen, die ein Versicherungsobligatorium vorsehen, z. B. im Strassenverkehrsgesetz, im Luftfahrtgesetz oder im Jagdgesetz - es ist ja gerade Saison -, eine Delegation enthalten ist, wonach der Bundesrat jeweils die Mindestversicherungssumme festlegt. Das ist auch beim Entwurf der Kommission des Nationalrates der Fall, und so wurde es von Ihnen und dann auch vom Ständerat beschlossen.

Wenn Absatz 2 gestrichen würde, könnten die Versicherungsunternehmen die Mindestversicherungssummen selber festlegen; sie könnten dann auch Versicherungssummen mit einer symbolischen Deckung anbieten. Umgekehrt böte Absatz 2 die Möglichkeit, bestimmte Risiken von der Deckung auszuschliessen. Sonst werden sämtliche Risiken obligatorisch versichert, z. B. auch Risiken, an deren Deckung kein öffentliches Interesse besteht, namentlich Sachschäden, die der Hundehalter selber erleidet, z. B. wenn sein junger Hund zu Hause in einen Orientteppich beisst. Absatz 2 böte die Möglichkeit, solche Risiken von der Versicherungsdeckung auszunehmen.

Alles in allem scheint mir Absatz 2 sinnvoll zu sein. Der Bundesrat hat dann die Kompetenz, die nötigen Konkretisierungen vorzunehmen. Herr Nationalrat Leutenegger Filippo hat auf gewisse Mängel hingewiesen; mit einer Streichung wird aber die Kompetenz für gewisse Detaillierungen an die Versicherungsunternehmen verlagert.