Wicki Franz · Ständerat · 2001-03-06
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-03-06
Wortprotokoll
Es geht hier um das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n bzw. Absatz 2. Unser Rat hat diesen Zusatz des Nationalrates in der ersten Lesung [PAGE 20] gestrichen, und zwar mit dem Hinweis, dass das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb genüge. Der Nationalrat hat aber an seiner Version festgehalten.
Ihre Kommission stimmt nun dieser Version zu, nicht zuletzt im Hinblick auf eine einheitliche eidgenössische Regelung, denn der Kanton Neuenburg kennt in seinem Recht eine Bestimmung bezüglich der Werbung für Konsumkredite. Dort ist vorgesehen, dass man auf die Gefahren hinweisen muss. Verzichtet nun der Bundesgesetzgeber auf eine solche Bestimmung, könnte man sich früher oder später fragen, ob die Kantone eine solche Einschränkung nicht aufgeben müssen. Dieses Problem schaffen wir aus der Welt, wenn wir in das hier vorliegende Gesetz die vorgeschlagene Bestimmung aufnehmen.
Hingegen ist die Fassung des Nationalrates insofern unlogisch, als hier von einem Verbot, das an den Konsumenten adressiert ist, gesprochen wird, während eigentlich der Kreditgeber eine Sanktion zu befürchten hat. Daher schlagen wir Ihnen vor, dass der Kreditgeber dann unlauter handelt, wenn er "es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass Konsumkredite nur an Personen gewährt werden dürfen, die nach dem Bundesgesetz über den Konsumkredit kreditfähig sind". Positiv gesagt: Bei der öffentlichen Werbung ist darauf hinzuweisen, dass ein Konsumkredit nur solchen Personen gewährt werden darf, die im Sinne des Konsumkreditgesetzes kreditfähig sind.
Im Übrigen hat die Verwaltung vorgeschlagen, die neue Auflage an die Werbung für Konsumkredite nicht in einem eigenen Absatz zu verankern, sondern in Absatz 2 in einen neuen Buchstaben zu integrieren, eben den Buchstaben n. Denn es besteht kein Grund, die neue Werbebeschränkung dadurch auszuzeichnen, dass ihr ein eigener Absatz gewidmet wird.