Gross Andreas · Nationalrat · 2010-09-14
Gross Andreas · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-09-14
Wortprotokoll
Es ist tatsächlich so, dass wir noch einige Male über das Verhältnis von Landes- und Völkerrecht reden müssen. Aber wenn wir das tun, und das ist der Wille der Mehrheit der Kommission, müssen wir, wie schon gesagt wurde, differenzieren und aufpassen. Das wird bei der Initiative der SVP-Fraktion nicht angemessen getan. Deshalb empfiehlt Ihnen die Kommission bei einem Verhältnis von 13 zu 9 Stimmen, dieser Initiative keine Folge zu geben.
Vorausschicken müssen wir - das hat die Kommissionssprecherin französischer Sprache auch schon gesagt -, dass die Schweiz ein grundsätzlich positives Verhältnis zum Völkerrecht hat. Das ist in ihrem ureigensten Interesse, weil ein Kleinstaat ein Interesse daran haben muss, dass die internationalen Beziehungen vom Recht geprägt sind und nicht von der Macht. Deshalb achten wir, wie es in Artikel 5 der Bundesverfassung heisst, das Völkerrecht.
Dass man jetzt einfach sozusagen diese positive Grundhaltung infrage stellen und nicht beachten will, dass das Völkerrecht aus verschiedenen Ebenen und Qualitäten besteht, die je nachdem für den innerstaatlichen Verkehr auch unterschiedlich zwingend sind, das ist der eine Grund, weshalb die Kommission findet, so über den Leisten gebrochen, so grob könne man nicht tun, was die SVP-Fraktion mit ihrer Initiative verlangt. Letztlich geht es ja der SVP wohl um die EMRK. Das Bundesgericht vertritt in der neuen Rechtsprechung die Haltung, dass es selber kein Verfassungsgericht ist, aber im Bewusstsein entscheidet, dass in Strassburg ein Gericht existiert, welches die EMRK interpretiert. Man sollte es aber sagen, wenn einem das nicht gefällt. Im Falle, dass das Bundesgericht denkt, dass in Strassburg anders entschieden wird, als das Parlament es gemacht hätte, nimmt es sich die Freiheit heraus, unser Parlament zu korrigieren, also den Parlamentsvorrang zugunsten der EMRK infrage zu stellen. Die EMRK ist nach dem zwingenden Völkerrecht sozusagen die höchste Qualität des Völkerrechtes.
Wenn einem das nicht passt, muss man die Mitgliedschaft der Schweiz im Europarat und die Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention infrage stellen. Aber wenn Sie dies wollen, müssen Sie das auch sagen. Sich sozusagen hinter technischen Fragen des Völkerrechtes zu verstecken, damit aber die EMRK zu meinen, das geht nicht, denn die Schubert-Praxis - und das ist der zweite Aspekt, den Sie nicht beachten - erlaubt uns in anderen als EMRK-spezifischen Fällen bereits zu tun, was Sie wollen: Wenn das Parlament mit seiner Gesetzgebung bewusst einen untergeordneten völkerrechtlichen Vertrag bricht und das auch zum Ausdruck bringt, dann beachtet das Bundesgericht den Willen des Parlamentes und folgt ihm und nicht dem Willen des Völkerrechtes. Das ist die Schubert-Praxis. Aber das Parlament muss das im vollen Bewusstsein dessen, was es tut, entscheiden, also z. B. im vollen Bewusstsein dessen, dass es einen untergeordneten völkerrechtlichen Aspekt, etwa einen europarechtlichen Aspekt oder einen Aspekt des Schengen-Vertrags, missachtet, um damit der Situation der Schweiz Rechnung zu tragen. Dann passiert genau das, was Sie verlangen: Dann kommt es zum Vorrang des neuen Landesrechtes gegenüber einem älteren Staatsvertrag.
Der dritte Aspekt, den Sie nicht genannt haben - das ist auch der dritte Grund, weshalb die Kommission Ihnen empfiehlt, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben -: Es gibt keinen Staat, in dem Völkerrecht auch in demokratischer Hinsicht so legitimiert ist wie in der Schweiz. Wenn ein Staatsvertrag oder wenn Völkerrecht in unser innerstaatliches Rechtswesen eingreift und es ändert, untersteht die Ratifizierung immer dem fakultativen Referendum. Wenn das Referendum nicht ergriffen wird, ist indirekt sogar eine direktdemokratische Legitimierung gegeben.
Von daher glauben wir zwar, dass Handlungsbedarf besteht, vor allem in Bezug auf Volksinitiativen, nicht aber im vorliegenden Bereich. Und wenn etwas getan werden soll, dann nicht auf so grobe, sondern auf differenzierte Art und Weise, wie wir sie im Zusammenspiel mit dem Bundesgericht eigentlich bereits entwickelt haben. Deshalb besteht in dieser Art kein Handlungsbedarf.
Die Mehrheit der Kommission empfiehlt Ihnen deswegen, der parlamentarischen Initiative der SVP-Fraktion keine Folge zu geben.