Stamm Luzi · Nationalrat · 2010-09-20
Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-09-20
Wortprotokoll
Das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 9. März 2010 sieht vor, dass die Bundesversammlung auf Verordnungsebene erstens das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwaltes bzw. seiner Stellvertreter und zweitens die Einzelheiten der Organisation und der Aufgaben der Aufsichtsbehörde regelt. Diesen beiden Aufgaben kommen wir heute nach. Unsere Kommission beantragt bei beiden Verordnungsentwürfen und bei den Änderungen des Strafbehördenorganisationsgesetzes einstimmig, dem Ständerat zu folgen.
Ausgearbeitet wurden die Vorlagen von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, und zwar im Rahmen zweier parlamentarischer Initiativen. Wie Kollege Roux gesagt hat, wurde diesen Kommissionsinitiativen von der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen am 22. April 2010 Folge gegeben. Am 30. April 2010 kamen sie in unsere Kommission für Rechtsfragen; wir gaben grünes Licht zum Weiterarbeiten. Am 20. Mai 2010 stimmte die Kommission des Ständerates den Verordnungsentwürfen einstimmig zu, am 14. Juni 2010 stimmte der Ständerat einstimmig zu, und am 25. Juni 2010 stimmte unsere Kommission dann ebenfalls einstimmig zu. Zur zweiten Verordnung haben wir eine Fahne, weil der Bundesrat eine in einem kleinen Punkt abgeänderte Version vorgelegt hat, aber Sie entnehmen meinen Ausführungen, dass alles einstimmig gutgeheissen wurde, und zwar sowohl in der Ständeratskommission als auch im Ständerat und in unserer Kommission.
Die erste Verordnung betreffend die Besoldung gilt für den Bundesanwalt und seine Stellvertreter. Für alle übrigen Staatsanwälte des Bundes gilt Bundespersonalrecht, aber für den Bundesanwalt und seine Stellvertreter haben wir jetzt eine neue Lösung. Wie Ständerat Janiak in der Kommission im Detail ausgeführt hat, hat man sich bei der Besoldung relativ stark am Bundesstrafgericht orientiert. Ich belasse es bei dieser Bemerkung.
Was die zweite Verordnung betreffend die Aufsichtsbehörde angeht, möchte ich folgendermassen zusammenfassen: Im Entwurf - das ist die Fahne, die Sie haben - werden insbesondere die Anstellungsart der Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die Entschädigung, die Dauer des Präsidiums, die Beschlussfassung, das Sekretariat, der Beizug von administrativen und logistischen Leistungen, der Sitz der Aufsichtsbehörde, das Amtsgeheimnis sowie die Berichterstattung geregelt.
Es gibt auch noch eine Änderung von Artikel 20 des Strafbehördenorganisationsgesetzes; sie betrifft die schweizerische Staatsbürgerschaft. Weil die Bundesanwälte und ihre Stellvertreter wie erwähnt nicht mehr dem Bundespersonalrecht unterstellt sind, haben wir das speziell regeln müssen. Auch hier herrschte Einstimmigkeit.
Wir bitten Sie deshalb, überall den Beschlüssen des Ständerates zuzustimmen. Wenn wir so vorgehen, können die Verordnungen wie vorgesehen auf den 1. Januar 2011, also zusammen mit dem Strafbehördenorganisationsgesetz, in Kraft gesetzt werden.