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Fluri Kurt · Nationalrat · 2010-09-20

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-09-20

Wortprotokoll

Wir befinden uns bei den Artikeln 960ff. bei der Bewertung: bei Artikel 960a bei der Bewertung der Aktiven im Allgemeinen und nun bei Artikel 960b bei der Bewertung der Aktiven mit Börsenkursen. Gemäss meinem Minderheitsantrag soll dieser Artikel 960b so geändert werden, dass es statt "Aktiven mit Börsenkursen" heisst: "Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen". In Absatz 1 heisst es dann in der Folge, dass "Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis ... bewertet werden" dürfen. Übrigens wurde mein Antrag bei 11 zu 11 Stimmen nur mit dem Stichentscheid der Kommissionspräsidentin abgelehnt.

Worum geht es? Ich bin aufgrund der Ausführungen in der Botschaft auf den Seiten 1712f. der Auffassung, dass der Begriff "Börsenkurs" für die Praxis zu eng formuliert ist. So könnten zum Beispiel Preise an Märkten mit ausserbörslichen Transaktionen nicht als Börsenkurse im Sinn dieser Bestimmung gelten und folglich auch nicht als Bewertungsgrundlage dienen. Es gibt aber sogenannte "Over the counter"-Märkte, wo Transaktionen mit börsenkotierten Titeln nicht mit einer zentralen Gegenpartei, sondern direkt zwischen den Transaktionspartnern erfolgen.

Heute ist die Bewertungsregel für Wertschriften mit Kurswert in Artikel 667 OR wie folgt festgelegt: "Wertschriften mit Kurswert dürfen höchstens zum Durchschnittskurs des letzten Monats vor dem Bilanzstichtag bewertet werden." Diese Aussage ist in der Praxis in ihrer Bedeutung aber umstritten. Ich verweise zum Beispiel auf den Basler OR-Kommentar. Er führt aus, dass früher zur Abgrenzung von Wertschriften mit oder ohne Kurswert in der Regel allein darauf abgestellt worden sei, ob ein Papier einen Börsenkurswert hatte oder nicht. Heute aber entspreche das nicht mehr der Ratio Legis, entscheidend müsse vielmehr sein, ob ein regelmässiger Handel, börslich oder ausserbörslich, mit den zu beurteilenden Wertschriften vorliege oder nicht.

Im Sinn dieser neueren Auslegung der Bewertungsregel von Artikel 667 ist die starke Minderheit, die nur durch den Stichentscheid der Kommissionspräsidentin zur Minderheit wurde, der Auffassung, dass eine Ausweitung der Formulierung von Artikel 960b in dem Sinn notwendig ist, dass auch auf Aktiva mit beobachtbaren Marktpreisen verwiesen wird.

In diesem Sinn bitten wir Sie im Namen der Minderheit, diesem Antrag zuzustimmen.

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