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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2010-09-20

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2010-09-20

Wortprotokoll

Artikel 960b des Entwurfes enthält einen Ausnahmetatbestand vom Grundsatz, wonach Aktiven zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, also zu historischen Kosten, bewertet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen Abweichungen von diesem Grundsatz in einem sehr engen und einem sehr präzisen Rahmen gehalten werden. Die Bewertung von Aktiven gemäss ihrem Börsenkurs erfüllt diese Voraussetzungen, da sich der Börsenkurs nach objektiven und bewährten Kriterien bestimmen lässt. Dasselbe gilt für in einem Nebensegment der Börse gehandelte Wertpapiere, Edelmetalle und bestimmte Handelswaren, z. B. Rohstoffe.

Mit dem vorliegenden Minderheitsantrag würden andere Aktiven mit einem bloss beobachtbaren Marktpreis börsenkotierten Aktiven gleichgestellt. Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt, und es würde auch zu Rechtsunsicherheit führen. Gerade ein unbestimmter Rechtsbegriff wie derjenige des "beobachtbaren Marktpreises" beinhaltet - da sind wir uns sicher einig - ein nicht zu unterschätzendes Missbrauchspotenzial, da hier die latente Gefahr der Überbewertung besteht. Es würden sich auch einige heikle Fragen stellen, die wir in der RK diskutiert hatten und auf die niemand eine Antwort geben konnte. Wäre beispielsweise eine grosse, rein privatrechtlich organisierte Internetplattform wie Ebay oder Ricardo ein Markt, auf dem beobachtbare Preise festgelegt werden? Und ist der Berner Markt auf dem Bundesplatz und dem Bärenplatz auch ein Markt im Sinne des Minderheitsantrages? Braucht es wie bei der Börse einen gewissen staatlichen Kontrollmechanismus, um als Markt zu gelten? Und, das ist auch eine zentrale Frage, wie lassen sich frühere Preise rechtskräftig feststellen? Ich meine, dass wir latente Unsicherheit erhalten würden, würde man diesen Minderheitsantrag annehmen.

Ich möchte Sie daher bitten, diesem nicht zuzustimmen.