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Joder Rudolf · Nationalrat · 2010-09-28

Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-09-28

Wortprotokoll

Der Botschaft des Bundesrates zu dieser Initiative kann entnommen werden, dass das Musizieren die am meisten verbreitete kulturelle Aktivität ist. Ein Fünftel der Schweizer Bevölkerung spielt ein Musikinstrument, und ein Sechstel ist in einem Chor aktiv. In der Schweiz gibt es rund 400 öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Musikschulen, an denen etwa 260 000 Kinder und Jugendliche von rund 12 500 Musiklehrerinnen und -lehrern ausgebildet werden. Die Musik-Initiative ist mit 153 600 Unterschriften zustande gekommen. Ihre Anliegen und ihre Ziele sind in der gesamten Bevölkerung breit abgestützt. Das zeigen diese Zahlen sehr deutlich. Die breite Abstützung der Initiative steht im Gegensatz zur ablehnenden Haltung des Bundesrates.

Der Bundesrat argumentiert rein formaljuristisch. Er sagt, die Kantone seien zuständig, nicht der Bund, und ein neuer Verfassungsartikel sei nicht nötig. Weitere Argumente werden vom Bundesrat eigentlich gar nicht aufgezählt.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

1. Die Kantone verlieren keine Kompetenzen. Sie werden nur aufgefordert und verpflichtet, ihre Verantwortung im Bereich Musik wahrzunehmen. Die Initiative ist nicht eine Konkurrenz, sondern eine Konkretisierung des bestehenden Artikels 69 Absatz 2 der Bundesverfassung.

2. Was für den Sport mit einem eigenständigen Verfassungsartikel möglich ist, muss auch für die musikalische Bildung aufgrund ihrer gesellschaftlichen Bedeutung Gültigkeit haben. Es gibt kein Argument, der musikalischen Bildung den eigenständigen Status in der Verfassung abzusprechen; dies umso weniger, als im Kulturbereich verschiedene eigenständige Verfassungsbestimmungen bereits vorhanden sind, so zum Beispiel für den Film.

3. Es geht darum, die Existenzberechtigung der musikalischen Bildung nicht zu gefährden, sondern sicherzustellen und verfassungsmässig und nicht nur gesetzlich klar zu verankern.

4. Der bisherige Absatz 2 von Artikel 69 der Bundesverfassung enthält betreffend Förderung der Musik nur eine Kann-Formulierung, demgegenüber ist die Musik-Initiative verpflichtend formuliert.

Zwischen dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 69 und dem neuen Verfassungsartikel 67a gibt es rechtlich einen ganz klaren Unterschied. Der neue Musikartikel in der Bundesverfassung ist aus rechtlicher Sicht nötig. Er verletzt die Bildungshoheit der Kantone nicht.

Ich bitte um Zustimmung.