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Hany Urs · Nationalrat · 2010-09-29

Hany Urs · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-29

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir zum 4. Abschnitt zunächst eine einleitende Bemerkung: Auch wenn die Liberalisierung für den Briefmarkt bis 50 Gramm keinen Anklang finden sollte, wäre es ganz einfach unverantwortlich, das Postgesetz und das Postorganisationsgesetz zu beerdigen. Einige hier im Saal gedenken dies zu tun. Ich habe bereits in der Eintretensdebatte gesagt, dass die Post insbesondere eine neue, zukunftsgerichtete Organisation braucht. Diese Neuorganisation nun von einer Annahme oder Ablehnung des jetzt zu beratenden 4. Abschnitts des Postgesetzes abhängig zu machen, zeugt nicht gerade von verantwortungsbewusstem Denken und Handeln. Ich persönlich stehe für die Marktöffnung ein. Wird sie abgelehnt, werde ich aber in der Schlussabstimmung trotzdem beiden Gesetzen zustimmen. Nicht zuletzt auch als Kompromissvorschlag habe ich in Artikel 21 einen entsprechenden Minderheitsantrag eingebracht.

Nun aber zuerst zu Artikel 20: In Artikel 20 Absatz 1 hat der Ständerat im ersten Satz bezüglich Nettokosten der Grundversorgung die Ergänzung "und sind diese unverhältnismässig hoch" eingefügt. Was sind unverhältnismässig hohe Nettokosten der Grundversorgung? Diese Formulierung ist für mich ein unbestimmter Rechtsbegriff und gehört so nicht ins Gesetz.

Ich bitte Sie, bei Artikel 20 der Minderheit II zuzustimmen und somit dem Bundesrat zu folgen.

Nun zur Minderheit II bei Artikel 21: Artikel 21 regelt die Abgabe zur Finanzierung der Grundversorgung bei der vollständigen Marktöffnung im Briefverkehr. Eine sichere, gute und preiswerte Grundversorgung des Landes mit Postdiensten gemäss Verfassungsauftrag kann nur erbracht werden, wenn auch die Finanzierung gesichert ist. Die Post muss und will die Grundversorgung eigenwirtschaftlich erbringen. Sie muss aber ein tragfähiges Konzept zur Verfügung haben, welches die Finanzierung dann sicherstellt, wenn ein Abgeltungsbedarf entsteht. Der Bundesrat hat dafür einen Fonds vorgesehen, in den alle Postdienstanbieter einzahlen müssten. Damit die Grundversorgungsabgeltung funktionieren kann, muss jedoch die Post als grossmehrheitlicher Grundversorger von dieser Beitragspflicht ausgenommen werden. In einem vollständig liberalisierten Briefmarkt werden die privaten Anbieter die Grundversorgung in bevölkerungsarmen Gebieten wahrscheinlich aus finanziellen Gründen nicht wahrnehmen. Die Post als bundeseigener Betrieb ist aber von Gesetzes wegen verpflichtet, die Grundversorgung anzubieten. Führt diese Grundversorgungsverpflichtung nachweislich zu Nettokosten und hat die Post als mit Abstand grösster Grundversorger diesen Fonds entsprechend massgeblich gespiesen, würde sie zur Deckung der Nettokosten nur ihr selber einbezahltes Geld wieder zurückbekommen und erhielte somit keine Entschädigung für die entstandenen Nettokosten. Somit muss die Post als gesetzlich verpflichteter Grundversorger von dieser Fondsbeitragspflicht ausgenommen werden.

Ich bitte Sie, bei Artikel 21 Absatz 1 der Minderheit II zuzustimmen.