Binder Max · Nationalrat · 2010-09-29
Binder Max · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-09-29
Wortprotokoll
Artikel 8 Absatz 3 regelt die Vertretung des Personals im Verwaltungsrat. Die Minderheit Simoneschi-Cortesi verlangt noch zusätzliche Vertretungen aufgrund verschiedenster Kriterien. Die Erfüllung dieser Kriterien würde zwangsläufig zu einer Aufblähung des Verwaltungsrates führen. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist aber überzeugt, dass der Verwaltungsrat als oberstes Führungsorgan die Verantwortung gegenüber dem Bund und auch jene für die Erreichung der strategischen Ziele trägt. Deshalb darf dieser Verwaltungsrat nicht zu gross sein. Er sollte in erster Linie die nötigen Kompetenzen wie Finanz-, Logistik-, Informatik-, aber auch Marktkenntnisse mitbringen. Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommission mit 14 zu 11 Stimmen, der Mehrheit und damit Bundesrat und Ständerat zu folgen.
Zu Artikel 9 Absatz 2: Hier werden die Anstellungsverhältnisse geregelt. Nach Absatz 1 wird das gesamte Personal der Post privatrechtlich angestellt. Die Überführung wird in den Schlussbestimmungen geregelt, und die Post erhält im umstrittenen Absatz 2 die Pflicht, mit den Personalverbänden Vertragsverhandlungen über einen GAV zu führen. Während diese Pflicht für die Marktteilnehmer für postalische Dienstleistungen im Postgesetz bereits geregelt ist, haben wir dies hier für die Postautobetriebe und die Finanzdienstleistungen zu regeln. Bundesrat, Ständerat und die Mehrheit der Kommission wollen eine Verhandlungspflicht, die Minderheit Simoneschi-Cortesi beantragt Ihnen eine Abschlusspflicht. Das würde zu einer einseitigen Pflicht seitens der Post führen, während die Gewerkschaften nicht zum Abschluss gezwungen werden könnten. Zudem wäre es auch schwierig, diese Pflicht von Privaten zu verlangen. Der Abschluss muss Sache der Sozialpartner sein. Die Kommission beantragt Ihnen hier mit 15 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Mehrheit zu folgen.
Artikel 17: Hier könnte man sagen: Das Menu ist gekocht, wann und wie soll es serviert werden, in ein oder zwei Gängen? Bundesrat und Ständerat übertragen das Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bundesrat, aber nach Auffassung einer knappen Kommissionsmehrheit - die Kommission beschloss mit 13 zu 13 Stimmen und mit Stichentscheid des Präsidenten - müssen beide Gesetze gleichzeitig in Kraft treten. Einerseits baut das Postorganisationsgesetz auf dem Postgesetz auf, andererseits ist das Postgesetz nun mehrheitlich so formuliert, dass es richtig ist, dass beide Gesetze miteinander in Kraft treten.
Der Zusammenhang ist absolut logisch. Deshalb beantragt Ihnen die Kommission hier mit 13 zu 13 Stimmen und mit Stichentscheid ihres Präsidenten, dass beide Gesetze gleichzeitig in Kraft treten.
Noch ein Wort zum Arbeitszeitgesetz auf Seite 12 der Fahne. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Arbeitszeitgesetzes lautet wie folgt: "Dem Gesetz sind unterstellt: a. die Schweizerische Post ..." Bundesrat und Ständerat beantragen die Aufhebung dieser Bestimmung. Es handelt sich dabei um eine technische Frage. Aus dem Arbeitszeitgesetz entlassen werden sollen jene Bereiche, in denen private Anbieter mitwirken. Kein anderer Postanbieter im Brief- und Paketdienst ist dem Arbeitszeitgesetz unterstellt. Es geht also um gleich lange Spiesse für alle Marktteilnehmer. Die Änderung betrifft die Postautodienste nicht, weil diese in Artikel 1 Absatz 1 unter Buchstabe c geregelt sind, wo es heisst: "c. die konzessionierten Automobilunternehmen".
Die Kommission beantragt Ihnen hier mit 16 zu 9 Stimmen, der Mehrheit zu folgen.