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Maissen Theo · Ständerat · 2010-09-21

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-21

Wortprotokoll

Hier geht es um folgende Frage: Welche Massnahmen sind zu treffen, damit Vorfälle mit Bissverletzungen verhindert werden können? Der Ständerat hat in seiner ersten Lesung bei Litera d beschlossen, dass es anstelle des Führens an der Leine auch die Möglichkeit geben soll, dem Hund einen Maulkorb anzulegen. Nach der ersten Lesung im Nationalrat wurde eine Formulierung diskutiert, die neben einem Maulkorb auch einen sogenannten Gebissschutz als Massnahme vorgesehen hätte. Wir haben uns damals gegen das Vorschreiben eines solchen Gebissüberzuges ausgesprochen. In der zweiten Lesung hat der Nationalrat nun beschlossen, es sei dem Hund "eine für seinen Gebiss- oder Maulbereich bestimmte Vorrichtung anzulegen, die jegliche Bisswunde verhindert". Damit wird natürlich implizit der Gebissschutz umschrieben, wie er bereits diskutiert worden ist. Somit ist also der Gebissschutz, der ins Maul des Hundes bzw. über dessen Zähne gelegt wird, mitgemeint.

Wenn hier nun gefordert wird, dass Bisswunden verhindert werden sollen, stellt sich die Frage: Was ist eine Bisswunde? Nach allgemeinem Verständnis ist eine Bisswunde eine offene, blutende Wunde. Nun ist es aber natürlich so, dass aufgrund von Hundebissen auch subkutane Verletzungen entstehen können, sogenannte Hämatome. Damit zeigt sich, dass das Problem mit der Verwendung des Begriffs Bisswunde nicht gelöst wird. Dazu kommt - das wurde uns von der Verwaltung gesagt -, dass der hier gemeinte Zahnüberzug nicht ein Gebissschutz ist, sondern nur ein Schneidezahnüberzug; es werden nur die vorderen Zähne des Hundes abgedeckt. Der kräftigste Zahn des Hundes ist hingegen der erste Backenzahn. Beim kräftigen Zubeissen des Hundes spielt dieser Backenzahn eine entscheidende Rolle, sodass auch mit einem solche Gebissschutz schwerwiegende Bisswunden nicht verhindert werden können.

Das ist aber nur die eine Seite des Problems: Bei den gravierenden Vorfällen, die zu diesen Diskussionen geführt haben, waren Kinder oder Kleinkinder betroffen, und da entstanden die Bissverletzungen in erster Linie im Gesicht. Solche Verletzungen im Gesicht sind durch einen Gebissschutz des Hundes nicht zu vermeiden. Dazu kommt: Selbst wenn solche körperlichen Verletzungen nicht gravierend wären, kann nach einem solchen Vorfall der psychische Schock von Kindern oder Kleinkindern sehr gross sein, Kinder können dann traumatisiert sein.

Wir sind also der Meinung, dass eine Vorrichtung, mit der nur Bisswunden verhindert werden können - auch angesichts der ganzen Frage der Definition -, nicht zielführend ist. Es ist dem einzelnen Hundehalter freilich nicht verboten, seinem Hund einen Gebissschutz anzulegen. Wir sind aber der Meinung, dass wir eine solche Massnahme nicht im Gesetz vorsehen möchten, weil wir damit das gesetzliche Placet geben würden, dass ein solcher Gebissschutz eine wirksame Massnahme sei, und das ist sie eben nicht, wie ich Ihnen dargelegt habe. Wir sind in der Kommission der Meinung, dass nach den heutigen Erkenntnissen eine wirklich zielführende Massnahme zur Vermeidung von Hundebissen letztlich der Maulkorb ist.

Deshalb empfehlen wir Ihnen, an unserem Beschluss festzuhalten.