Spoerry Vreni · Ständerat · 1999-12-13
Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-13
Wortprotokoll
Wie Herr Béguelin eben ausgeführt hat, war es ein Antrag Pelli, der im Nationalrat mit 83 zu 79 Stimmen angenommen wurde und der zum Inhalt hatte, den Geltungsbereich des BPG auf die von Post und SBB kontrollierten Betriebe auszudehnen. Die SPK des Ständerates lehnt diese Ausweitung des Geltungsbereiches geschlossen ab, weil sie die Allianzfähigkeit der beiden Unternehmen massiv einschränken würde.
Post und SBB sind seit kurzer Zeit Unternehmen, die sich mit anderen Marktteilnehmern im Wettbewerb befinden. Vom Gesetzgeber erhielten sie die Kompetenz, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften zu gründen, sich an Gesellschaften zu beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenzuarbeiten; das ist je in Artikel 3 Absatz 2 des Postorganisations- und des SBB-Gesetzes festgehalten.
Der erst im Plenum des Nationalrates eingebrachte - es war kein Antrag der vorberatenden Kommission - und von diesem knapp gutgeheissene Antrag würde diese Kompetenz in übermässigem Masse einschränken und die SBB und PTT nicht erst auf dem Markt, sondern schon in den Verhandlungen mit anderen Unternehmen zu Aussenseitern stempeln. Das wurde uns in der Kommission sehr anschaulich und überzeugend dargelegt. So müssen sich die SBB z. B. heute an anderen Bahnen im Bereich Güterverkehr beteiligen können, damit sie gemeinsam auf dem Markt auftreten können. Ein solches Joint Venture ist zurzeit mit den italienischen Staatsbahnen in Vorbereitung. Bei der Post sieht die Situation nicht anders aus. Die Post hat schon heute sechs Konzerngesellschaften mit insgesamt 3500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Müssten nun beide Unternehmungen das Personal ihrer Tochterfirmen dem BPG unterstellen, hätte das fatale Konsequenzen. So müssten beispielsweise arbeitsrechtliche [PAGE 1081] Probleme von italienischen Angestellten einer Tochterfirma der Post oder der SBB mit Sitz in Italien in letzter Instanz von der Eidgenössischen Personalrekurskommission oder gar vom Bundesgericht beurteilt werden. Zudem könnte der Vollzug von schweizerischem Recht im Ausland nur mit Staatsverträgen bewerkstelligt werden. Es leuchtet ein, dass unter diesen Umständen kein privates in- oder ausländisches Unternehmen mit der Post oder den SBB eine Allianz eingehen würde.
In einer Hinsicht allerdings ist die Befürchtung, die zur Fassung des Nationalrates geführt hat - welche Herr Béguelin jetzt auch wieder vertritt, auch aus unserer Sicht verständlich: Der Antragsteller im Nationalrat wollte wohl mit der Unterstellung von kontrollierten Betrieben unter das BPG verhindern, dass die Unternehmungen beliebige Funktionen ausgliedern. Darauf kann aber erwidert werden - Herr Bundesrat Villiger hat es bereits angedeutet und wird es bestimmt nochmals wiederholen -, dass der Gesetzgeber die Kompetenz zur Beteiligung an und zur Gründung von Firmen nur im Sinne von ergänzenden Beteiligungen gegeben hat.
Die Post oder die SBB können somit ihr Kerngeschäft nicht ausgliedern und damit die Angestellten dem Geltungsbereich des BPG nicht entziehen.
Mit der jetzt geltenden Regelung im Postorganisations- und SBB-Gesetz, die wir hier genehmigt haben, geht es einzig darum, den Unternehmungen den Auftritt auf dem Markt im ergänzenden Bereich nicht unnötig zu erschweren. Das dürfen wir nicht über das BPG wieder rückgängig machen. Für mich ist das auch eine Frage der Glaubwürdigkeit.
Ich bitte Sie daher, der Fassung von Bundesrat und Kommission zuzustimmen und den Antrag Béguelin abzulehnen.