Schweiger Rolf · Ständerat · 2010-09-29
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-09-29
Wortprotokoll
Es wurde gesagt, es sei ein Dilemma betreffend Vertragsfreiheit und unlauteren Wettbewerb vorhanden. Nachdem der Nationalrat diese Angelegenheit sowieso intensiver anschauen wird, möchte ich auf etwas hinweisen, dies im Sinne einer Frage: Darf die Anwendung der Bestimmung von Artikel 8 in einem Vertrag selbst relativiert werden? Was meine ich damit? Artikel 8 sagt, dass die Abweichung von der gesetzlichen Ordnung in Treu und Glauben verletzender Weise erfolgen muss. Nun kann ein bestimmtes Vertragsverhältnis sehr wohl erheblich von der gesetzlichen Ordnung abweichen, und zwar bewusst, weil entsprechend finanziell gewisse andere Gegenangebote gemacht werden können, als es bei einer der gesetzlichen Ordnung etwas näher kommenden Lösung der Fall wäre. Für mich stellt sich nun die Frage, ob eine Berufung auf diese Bestimmung nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn in den allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen wird, dass sie eben erheblich von der gesetzlichen Ordnung abweichen, und das anhand von Beispielen illustriert wird; ich glaube, dem wäre so.
Das Gleiche gilt auch bei Buchstabe b. Es kann durchaus Situationen geben, in denen ein erhebliches Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten besteht. Dass ein solches dann auch gerechtfertigt ist, lässt sich beispielsweise wieder mit der Preisgestaltung für ein bestimmtes Produkt begründen. Auch da müsste man, wie ich meine, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweisen dürfen, dass an sich diese Bestimmung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb besteht, sie im konkreten Fall angesichts dessen, dass man ausdrücklich darauf hinweist und allenfalls noch präzisiert, was damit gemeint ist, dann aber eben nicht zur [PAGE 937] Anwendung kommt, weil nicht gegen Treu und Glauben verstossen wird.