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Wehrli Reto · Nationalrat · 2010-12-02

Wehrli Reto · Nationalrat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-12-02

Wortprotokoll

Der Initiant verlangt die Änderung von Artikel 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Er regt an, einen neuen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut einzufügen: "Die Versicherungsträger können periodisch voraussetzungslos Invalidenrenten und andere Dauerleistungen einer Überprüfung und Neufestlegung unterziehen." Zur Begründung verweist der Initiant auf zwei Bundesgerichtsurteile, zum einen auf BGE 130 V 352, wonach somatoforme Schmerzstörungen nur unter eingeschränkten Bedingungen rentenbildend sein können, zum andern auf ein Urteil vom 26. März 2009, mit dem der Entscheid eines kantonalen Sozialversicherungsgerichtes aufgehoben wurde. Dieser kantonale Entscheid hatte eine 1999 nach heutiger Rechtsprechung zu Unrecht gesprochene Rente aufheben wollen. Das Bundesgericht befand jedoch, eine Aufhebung durch den Richter sei nicht möglich, wenn schon, habe der Gesetzgeber aktiv zu werden und die Möglichkeit vorzusehen, solche Renten zu annullieren.

Einigkeit herrschte in der vorberatenden Kommission in grundsätzlicher Hinsicht: Niemand will, dass ohne guten Grund oder besser ohne Berechtigung sozialversicherungsrechtliche Leistungen erbracht werden. Uneinig war man sich hingegen in zweierlei Hinsicht: zum einen in der Frage, ob überhaupt in bestehende Renten eingegriffen werden soll, zum andern darin, ob dies im Bejahungsfalle so, wie es die Initiative vorschlägt, nötig bzw. richtig sei.

Die Kommissionsminderheit - sie stimmt der Initiative zu - hat sich als ein einziger erratischer Block erwiesen. Sie bejaht beide Fragen und findet, bestehende Renten seien bei ihrer Revision nach den gleichen, also den heutigen, strengeren Massstäben zu beurteilen wie neue Renten. Sie findet auch, der von der Initiative angegebene Weg, nämlich die explizite Normierung einer jederzeitigen voraussetzungslosen Überprüfung und Neufestlegung, sei richtig.

Die ablehnende Kommissionsmehrheit dagegen setzt sich aus zwei Gruppen zusammen. Die erste befürwortet eine qualifizierte Bestandesgarantie in dem Sinn, dass bestehende Renten zwar gemäss heute schon geltendem Recht selbstverständlich einer Revision unterzogen, dabei aber im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nach neuen, strengeren Massstäben beurteilt werden dürfen. Die zweite Gruppe der Kommissionsmehrheit hingegen befürwortet die Beurteilung bestehender Renten nach neuen Massstäben. Dem Inhalt nach geht sie also mit der Kommissionsminderheit einig, hingegen erachtet sie die vorliegende Initiative zur Zielerreichung als unnötig und zeigt einen anderen Weg auf, nämlich die Lösung im Rahmen der Revision 6a der IV; diese werden wir bekanntlich noch in der laufenden Session behandeln.

In den Übergangsbestimmungen der Revision 6a ist gemäss Fassung der SGK-NR eine Lösung für die Beurteilung laufender Renten vorgesehen. Man kann diese Lösung für gut oder für schlecht befinden - wichtig ist, dass keine parlamentarischen Vorstösse nötig sind, sondern dass die Behandlung des Anliegens und die entsprechende politische Auseinandersetzung gleich in der laufenden Gesetzesrevision erfolgen können. Die Kommissionsmehrheit hält also dafür, keine politischen Deklarationen für Publikum und Protokoll mehr zu beschliessen, vielmehr will sie die politische Energie auf die Behandlung des Anliegens in der Revision 6a verwenden.

Vor diesem Hintergrund sind die ungelösten Fragen der Initiative Randerscheinungen und hier bloss noch kursorisch darzustellen. Es geht namentlich um folgende Punkte: Der Initiant verlangt eine Normierung im ATSG, dem Inhalt nach will er aber eine reine IV-Regelung. Der Begriff beziehungsweise der Geltungsbereich der Voraussetzungslosigkeit, wie er in der Initiative enthalten ist, stellt Probleme. Soweit dieser Begriff allein in Bezug auf die Überprüfbarkeit bestehender Renten zu verstehen ist, erweist sich die Initiative in ihrer Gänze als unnötig, weil IV-Renten heute schon ohne Vorliegen bestimmter Voraussetzungen überprüft werden können. Die Initiative würde also nur dann über einen inhaltlichen Mehrwert verfügen, wenn auch die Neufestsetzung der [PAGE 1810] Renten voraussetzungslos erfolgen könnte. Dies indiziert der Wortlaut der Initiative, genau dies aber wäre willkürlich und damit verfassungswidrig.

Die Initiative ist somit ungeeignet, ihr Ziel zu erreichen, und sie ist sehr wahrscheinlich verfassungswidrig. Die Möglichkeit zur besseren Lösung am richtigen Ort bietet sich im Laufe dieser Session im Rahmen der Revision 6a der IV. Verschwenden wir also keine Energie, und verzögern wir auch nicht die Realisierung des Hauptanliegens, dass nämlich auch alte Renten bei der Gelegenheit ihrer Überprüfung nach neuen Massstäben beurteilt werden und dass damit Rechtsgleichheit erreicht wird.

Folgen Sie also bitte der Mehrheit Ihrer SGK, die bei einem Verhältnis von 14 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen beantragt, dieser Initiative keine Folge zu geben.