Lexipedia

Fluri Kurt · Nationalrat · 2010-12-02

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-02

Wortprotokoll

Wir haben zum zweiten Mal eine parlamentarische Initiative, welche verlangt, dass inskünftig die bundesrätlichen Ausführungsverordnungen zu Gesetzgebungsarbeiten einem parlamentarischen Veto unterworfen werden. Wie Sie sich vielleicht erinnern, haben wir bereits im Dezember 2008, also vor zwei Jahren, einer Initiative (08.401) aus den Reihen der SVP-Fraktion zugestimmt, und zwar mit grosser Mehrheit, mit 152 zu 11 Stimmen; der Ständerat hat sie dann aber mit ebenso grosser Mehrheit, mit 27 zu 6 Stimmen, abgelehnt. Nun haben wir einen zweiten Anlauf in dieser Frage. Thomas Müller hat seine Initiative in dem Sinne anders ausgestaltet, dass eben nun das Zweikammersystem berücksichtigt wird und ein Veto von beiden Kammern unterstützt werden müsste.

Woraus ergibt sich eigentlich diese Problematik, dass wir vermehrt den Eindruck haben, dass die Verordnungen des Bundesrates nicht im Sinne der Gesetzgebung abgefasst würden? Das hängt hauptsächlich damit zusammen, dass man in Gesetzen, um nicht jedes Detail auf dieser Stufe regeln zu müssen, mit sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriffen operiert, die einen Sachverhalt umschreiben, der dann auf dem Verordnungsweg definiert und eingegrenzt werden muss. Diese unbestimmten Gesetzesbegriffe lassen notwendigerweise einen gewissen Spielraum offen. Dieser Spielraum wird unseres Erachtens durch die verordnende Verwaltung bzw. den verordnenden Bundesrat nicht immer im Sinne des Gesetzgebers, des Parlamentes, ausgenützt.

Wenn wir ein Verordnungsveto haben, können wir vermeiden, dass wir die Delegationsnormen enger abfassen müssen oder dass wir vermehrt wieder Details im Gesetz regeln müssen, die nicht auf diese Stufe gehören. Mit einem Verordnungsveto könnte man auch präventiv dafür sorgen, dass der Spielraum, der der Verwaltung durch die unbestimmten Gesetzesbegriffe gewährt wird, auf dem Verordnungsweg in unserem Sinne ausgenützt wird und nicht in einem anderen Sinn. Die Tatsache, dass wir nun bereits wieder eine derartige Initiative haben und dass vermehrt auch Verordnungen, zu denen die entsprechenden Kommissionen konsultiert werden, mit einer schlechten Note bedacht werden, zeigt, dass eben ein Bedürfnis besteht, diesen Verordnungen präventiv das Veto entgegensetzen zu können.

Aus meinem Kanton, dem Kanton Solothurn, können wir von positiven Erfahrungen berichten: Sie sehen aus dem Kommissionsbericht, dass der Kanton Solothurn bereits seit der Verfassung von 1988 ein derartiges Verordnungsveto kennt. Bei 961 Verordnungen in den vergangenen 22 Jahren wurde das Veto nur in insgesamt 63 Fällen ergriffen und vom Kantonsparlament bloss in 13 Fällen gutgeheissen. Mit anderen Worten: Es kann keine Rede davon sein, dass die Verwaltung und die Verordnungswege mit einem Verordnungsveto blockiert würden.

Im Ständerat wurde das Argument der Gewaltenteilung angeführt. Wenn man aber weiss, wie die Gesetzesarbeit in Zusammenarbeit mit der Verwaltung passiert, dann muss man dieses Gewaltenteilungsargument doch etwas relativieren. Und wenn man umgekehrt weiss, dass durch das Instrument der unbestimmten Gesetzesbegriffe eine Delegation unserer Gesetzgebungskompetenz an die Verwaltung erfolgt, begreift man, dass es berechtigt ist, wenn wir hier das korrektive Element des Verordnungsvetos einführen. Zudem muss man sehen, dass wir dem Verordnungsveto ja [PAGE 1808] nicht eine reformatorische Kraft geben wollen, sondern bloss eine kassatorische Wirkung. Das heisst, ein Veto, sofern es erfolgreich ist, führt nicht dazu, dass wir die Verordnung eigenhändig überarbeiten, sondern es führt zu einem Überarbeitungsauftrag an die Verwaltung. Deswegen sind wir der Meinung, das Gewaltenteilungsprinzip werde nicht verletzt.

Die Kommission hat diese Initiative mit 21 Stimmen ohne Gegenstimme unterstützt. Wenn wir sie der Kategorie IV unterstellt haben, dann einzig und allein deswegen, weil wir uns bemühen wollen, den Ständerat in diesem zweiten Anlauf zu überzeugen.

In dem Sinne bitten wir Sie namens der Kommission, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben.