Huber Gabi · Nationalrat · 2010-12-06
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-06
Wortprotokoll
Die nationalrätliche KVF prüfte diese Initiative am 22. April dieses Jahres ein erstes Mal vor und gab ihr mit 12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung, also sehr knapp, Folge. Die ständerätliche Kommission stimmte diesem Entscheid am 29. Juni 2010 mit 6 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung nicht zu. Anlässlich der erneuten Vorprüfung durch die nationalrätliche Kommission am 25. Oktober 2010 gab diese der Initiative mit 13 zu 10 Stimmen ebenfalls keine Folge.
Dabei hat sich die Kommission von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der Initiant hatte bereits im Jahr 2008 eine Motion eingereicht, mit der er die Mineralölsteuergesetzgebung so ändern wollte, dass auf Treibstoffen für Maschinen und Fahrzeuge der Bergbahnen, welche das Strassennetz nicht benutzen, keine Mineralölsteuer erhoben wird oder die Steuer bzw. der Steuerzuschlag ganz oder teilweise zurückerstattet werden können. Der Bundesrat hatte diese Motion mit der Begründung abgelehnt, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für eine Rückerstattung der Steuer auf die Treibstoffe zum Antrieb von Fahrzeugen und Geräten der Bergbahnen. Mit dieser Antwort motivierte der Bundesrat den Motionär offensichtlich, eine parlamentarische Initiative zur Schaffung dieser Rechtsgrundlage einzureichen.
Die Initiative verlangt, dass Pistenfahrzeuge von Seilbahn- und Skiliftunternehmen ganz oder teilweise von der Mineralölsteuer befreit werden. Die Kommissionsmehrheit lehnt dieses Anliegen aus grundsätzlichen ordnungs- und finanzpolitischen Gründen ab. Die Erhebung der Mineralölsteuer durch den Bund basiert auf Artikel 131 der Bundesverfassung; dieser erlaubt es dem Bund, auf Treibstoffen einen Zuschlag zur Mineralölsteuer zu erheben. Die Verwendung der Mittel ist in Artikel 86 der Bundesverfassung geregelt. Danach sind die Hälfte des Reinertrags der Mineralölsteuer sowie der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe zweckgebunden für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr einzusetzen.
Treibstoffe unterliegen der Mineralölsteuer sowie dem Mineralölsteuerzuschlag. Dabei ist es unerheblich, ob der Treibstoff im Strassenverkehr oder anderweitig verbraucht wird. Das Gesetz sieht vor, dass ein Teil der Mineralölsteuer und der volle Mineralölsteuerzuschlag rückerstattet werden, wenn die Treibstoffe unter anderem in der Land- und Forstwirtschaft, in der Berufsfischerei, im Naturwerksteinabbau oder durch konzessionierte Transportunternehmungen verwendet worden sind. Eine neue Ausnahmeregelung für Pistenfahrzeuge drängt sich in keiner Weise auf. In der Land- und Forstwirtschaft, in der Berufsfischerei sowie im Naturwerksteinabbau werden der Mineralölsteuerzuschlag und ein Teil der Mineralölsteuer zur Senkung der Produktionskosten rückerstattet. Damit wird verhindert, dass die Produktion im Primärsektor mit Fiskalabgaben belastet wird. Die konzessionierten Transportunternehmungen haben von Gesetzes wegen Leistungen zu erbringen, welche im allgemeinen Interesse liegen. Deshalb werden ihnen für Fahrten im Rahmen der Konzession ähnliche Vergünstigungen wie im Primärsektor gewährt. Zudem müssen diese Betriebe aus Umweltschutzgründen ihre Flotte mit teuren Partikelfiltern ausrüsten, um in den Genuss einer Steuerbegünstigung zu gelangen. Hier besteht also, anders, als es der Initiant bei der Begründung seines Anliegens vorhin vorgetragen hat, keine Freiwilligkeit. Für gewisse Fahrten ausserhalb der Konzession werden den Transportunternehmungen keine Steuerbegünstigungen gewährt.
Schliesslich noch zur Luftfahrt: Treibstoffe, die der Versorgung von Luftfahrzeugen im internationalen Linienverkehr dienen, sind aufgrund von internationalen Abkommen von der Mineralölsteuer befreit.
Werden nun weitere Ausnahmen festgelegt, fehlt das Geld für die Finanzierung der Verkehrsinfrastrukturen, liebe Walliser. Der Einnahmenausfall beim Bund wird auf 20 Millionen [PAGE 1869] Franken geschätzt, welche dann gerade auch wieder bei der Finanzierung von Infrastrukturprojekten fehlen, welche nicht zuletzt auch die Skigebiete erschliessen.
Die seitens des Initianten angeführten regionalpolitisch und touristisch wertvollen Leistungen, welche die Seilbahnen erbringen, werden anderweitig abgegolten. Eine Steuerbefreiung würde wohl kaum für eine Vergünstigung der Billettpreise verwendet, auch kann mit einer solchen allein der Tourismus nicht angekurbelt werden. Das hat mit der eigentlichen Tourismusförderung und mit regionalpolitischen Massnahmen zu geschehen.
Schliesslich und endlich bestimmt das Subventionsgesetz in Artikel 7 Buchstabe g, dass auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen in der Regel zu verzichten sei. Eine Subventionsausweitung in Form einer Rückerstattung der Steuer auf Treibstoffen ist also unter keinem Titel angebracht.
Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.