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Vischer Daniel · Nationalrat · 2010-12-08

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2010-12-08

Wortprotokoll

Wir kommen nun zu einem weiteren Teil bezüglich Konzernrechnung, und zwar zur Rechnungslegung. Hier geht es um die Frage der anerkannten Standards.

Gemäss Fassung des Bundesrates muss die Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard der Rechnungslegung erstellt werden. Verwiesen wird hier auf die eben diskutierten Absätze 1 bis 3 von Artikel 962a, die sinngemäss angewandt werden müssen. Der Ständerat hat diese Fassung übernommen und hat zusätzlich auf Artikel 962a Absatz 5 verwiesen. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen unseres Rates hat eine Ausnahmeregelung fabriziert, wonach eine Konzernrechnung nach anerkannten Standards zur Rechnungslegung nicht allgemein, von allen Konzernen, sondern eigentlich nur von grossen Firmen verlangt wird. Sie hat folgende Kaskade eingeführt: Publikumsgesellschaften müssen es nur tun, wenn die Börse es verlangt, Genossenschaften nur dann, wenn sie mindestens 2000 Genossenschafter umfassen, und Stiftungen nur dann, wenn von Gesetzes wegen eine Verpflichtung zu einer ordentlichen Revision besteht. Nur dann besteht die Pflicht zur Rechnungslegung nach anerkanntem Standard. In den übrigen Fällen können die Unternehmen ihre Rechnungslegung einfach nach ordnungsgemässer Rechnungslegung durchführen, und im Anhang müssen die Bewertungsregeln aufgeführt werden.

Mit anderen Worten heisst dies, dass für einen Grossteil der Konzerne keine gesetzlich vorgeschriebenen Regeln vorliegen, sondern dass sie selber wählen können und am Schluss einfach ihre Bewertungsregeln anzugeben haben. Diese Möglichkeit des Opting-out scheint uns nicht sehr sinnvoll zu sein. Zudem scheint uns auch die Unterscheidung darüber, wann eine Pflicht, nach anerkannten Standards vorzugehen, besteht und wann nicht, nicht unbedingt einleuchtend zu sein. Man kann nicht einfach auf die Grösse abstellen oder darauf, dass die Börse dies verlangt. Auch bei Genossenschaften scheint uns die Grösse nicht einfach eine sinnvolle Massgabe zu sein. Das Gleiche gilt für die Vorschrift für die Stiftungen, wonach die anerkannten Standards nur dann, wenn eine ordentliche Revision dies verlangt, zur Anwendung gelangen müssen.

Wir sehen nicht ein, warum hier keine einheitliche Regelung verlangt werden soll. Eine einheitliche Regelung fördert die Transparenz; sie schafft für alle Beteiligten eine bessere Übersicht bei allen Konzernrechnungen und verringert auch die Willkür.

Vor diesem Hintergrund ersuche ich Sie, dem Antrag der Minderheit, die ja auch dem Bundesrat folgt, zuzustimmen. Im Ständerat war das mit einer kleinen Ausnahme in Bezug auf Absatz 5 mehr oder weniger unbestritten. Natürlich hat die ganze Debatte jetzt vielleicht auch durch den Antrag Kaufmann eine zusätzliche Dimension in der allgemeinen Betrachtung dieses Gesetzes erhalten. Welche Gesamtauswirkungen dieser Antrag in Bezug auf das Gesetz hat, ist meiner Meinung nach noch nicht ganz absehbar, weil natürlich dieses Konzept zum Teil wieder zu einer grösseren Vereinheitlichung führt und zum Teil auch zu einer kleineren - das ist in den einzelnen Bereichen jeweils unterschiedlich. Aber ich ersuche Sie, hier in diesem wichtigen Bereich der Konzernrechnung dem Bundesrat und in der Hauptsache dem Ständerat zu folgen.