Wicki Franz · Ständerat · 2001-03-20
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-03-20
Wortprotokoll
Der Nationalrat hat am 14. März 2001 der ständerätlichen Fassung zugestimmt, ausser in den folgenden drei Punkten:
1. Bei Artikel 11a Absatz 4 hielt der Nationalrat am Widerrufsrecht auch für Kreditkarten fest, dies stillschweigend.
2. Bei Artikel 15bbis, Meldepflicht bei Leasing, stimmte der Nationalrat stillschweigend der umfassenden Meldepflicht zu.
3. Bei der Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde vom Nationalrat bei Artikel 3 Buchstabe n festgehalten, dass seine ursprüngliche Fassung fehlerhaft war. Der Nationalrat stimmte jedoch der Version des Ständerates nicht zu und gab kurzfristig einer neuen Fassung den Vorzug.
Ihre Kommission beantragt Ihnen, von weiteren Differenzen abzusehen und in allen drei Punkten der Fassung des Nationalrates zuzustimmen. Auch bei Ziffer 2 Artikel 3 Buchstabe n verzichtet Ihre Kommission darauf, eine Differenz zum Nationalrat zu schaffen, doch keineswegs aus grosser Überzeugung heraus, denn der Nationalrat verlangt den Hinweis, "dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt". Tatsache ist aber, wie dies Frau Bundesrätin Metzler im Nationalrat mit Recht ausgeführt hat, dass man ein ausdrückliches Verbot, Konsumkredite zu gewähren, die zur Überschuldung führen, im Konsumkreditgesetz aber nicht findet.
Wenn die Kommission trotzdem nicht gegen die Formulierung des Nationalrates opponiert und den Begriff "verboten" stehen lässt, ist diesem Satz eher pädagogische Bedeutung zuzumessen, denn die Übertretung des Verbotes wird nicht strafrechtlich geahndet, sondern allenfalls zivilrechtlich - ich verweise auf Artikel 15f - und allenfalls verwaltungsrechtlich - ich verweise auf die Artikel 19a und 19b des Bundesgesetzes über den Konsumkredit.
Es ist an sich unbestritten, dass bei der Werbung für Konsumkredite eine gewisse Werbebeschränkung bestehen soll. Die Frage, ja die Schwierigkeit ist aber, wie diese in der Praxis umgestaltet werden soll. Der Zweck der hier zur Diskussion stehenden Bestimmung ist, bei der Anpreisung des Kredites die Konsumentin und den Konsumenten darauf aufmerksam zu machen: einerseits, dass sich die Kreditgeber bewusst sein müssen, keine Kredite vergeben zu dürfen, wenn diese zur Überschuldung der Kredit nehmenden Person führt, und andererseits, dass sich auch die Kreditnehmer bewusst sein müssen, dass ihnen kein Kredit gewährt werden darf und sie auch keinen beziehen dürfen, wenn dies zu ihrer Überschuldung führt.